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1 S 25652/09 - Ordnungsgemäße Verwaltung; pauschale Beauftragung eines Anwalts ohne konkreten Anlass; Zustandsstörer; Beseitigung; Handlungsstörer; Duldung der Beseitigung; AbmahnungLeitsatz: 1. Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Ein Zustandsstörer haftet in der Regel dann auf Beseitigung, wenn er allein für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich ist (BGH, GE 2010, 699 = NZM 2010, 365 f.). Haftet dagegen neben ihm auch noch ein Handlungsstörer, ist regelmäßig nur dieser zur Beseitigung verpflichtet; der Zustandsstörer haftet daneben grundsätzlich nur auf Duldung der Beseitigung durch den Handlungsstörer (BGH, GE 2007, 229 = NJW 2007, 432 f.). 3. Ein Abmahnbeschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die erhobenen Vorwürfe hinreichend genau bezeichnet und überdies grundsätzlich dazu geeignet sind, als Grundlage für ein Entziehungsverfahren nach § 18 WEG zu dienen. Dagegen wird im Anfechtungsverfahren gegen den Abmahnbeschluss nicht geprüft, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen.LG München I14.06.2010
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67 S 203/09 - Heizkostenabrechnung; keine Ausschlussfrist für Gewerberaum; fehlende Angaben der Gesamtkosten; Gasverbrauch in Kubikmetern; Umrechnung in Kilowatt; BetriebskostenLeitsatz: 1. Die fehlende Angabe der Gesamtkosten führt zur formellen Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung. 2. Für formelle und materielle Wirksamkeit reicht es aus, dass der Gasverbrauch ohne nähere Erläuterung zunächst in Kubikmetern und sodann umgerechnet in Kilowattstunden angegeben wird. 3. Die Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für die Abrechnung über die Vorauszahlungen auf Betriebskosten ist für Geschäftsraum keine Ausschlussfrist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin10.02.2010
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67 S 33/10 - Übergang des Hauswartsdienstverhältnisses auf Erwerber; Kündigung der Hauswartsdienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses; Hauswartvertrag; Vermieterwechsel nach Eintragung eines Nießbrauchs; Mietshaus als Betrieb; Dienstverhältnis; Kündigung einer Werkmietwohnung; Andienpflicht für freie WohnungLeitsatz: 1. Nach Veräußerung (oder Eintragung eines Nießbrauchsrechts) tritt der Erwerber nicht nur in bestehende Mietverhältnisse ein (§ 566 BGB), sondern auch in ein Hauswartsdienstverhältnis, da ein Mietshaus als Betrieb im Sinne des § 613 a BGB angesehen werden kann. 2. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Vermieter das Mietverhältnis über die Werkmietwohnung mit einer Frist von einem Monat kündigen, wobei das berechtigte Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB) aus dem Freimachungsinteresse gemäß § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB herzuleiten ist. 3. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht gehalten, eine später freigewordene andere Wohnung dem (ehemaligen) Hauswart anzubieten.LG Berlin01.07.2009
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9 S 108/08 - BetriebskostenLeitsatz: 1. Sind Betriebskosten dem Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung nicht bei Überlassung der Wohnung bekanntgegeben worden (§ 20 Abs. 1 Satz 3 NMV), so ist eine nachträgliche Heilung oder Umlage nicht möglich. 2. Zur Bekanntgabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 NMV genügt es bei neugeschaffenem Wohnraum, wenn dem Mieter die umzulegenden Betriebskostenarten und die Höhe der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in einer Summe mitgeteilt werden. 3. Bei preisgebundenem Wohnraum ist es nicht Voraussetzung der formellen Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, dass der Vermieter Erhöhungen einzelner Kostenpositionen im Vergleich zum Vorzeitraum oder die Höhe von Abzügen für nicht umlagefähige Kosten erläutert. 4. Laufende Sperrmüllkosten sind auch dann "für die [...] Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren" im Sinne der Ziff. 8 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV, wenn der Vermieter immer wieder Müll abfahren lassen muss, den Mieter rechtswidrig auf Gemeinschaftsflächen abstellen. 5. Der formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung steht nicht entgegen, dass in die Formel nach § 9 Abs. 2 HeizkV a.F. anstelle des HU-Werts ohne Erläuterung der Faktor 1 eingesetzt wird, wenn der Gesamtverbrauch der Anlage und das Ergebnis der Umrechnung in kWh ausgewiesen werden. 6. Eine Klage auf Feststellung, dass der Vermieter preisgebundenen Wohnraums Anspruch auf "angemessene" Vorauszahlungen habe, ist hinsichtlich des Begriffs "angemessen" unbegründet.LG Itzehoe24.04.2009
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2 S 415/95 - Kündigung; Gartenpflege; Hundehaltung; Vertragspflichtverletzung; Vorauszahlungsklausel; AufrechnungsklauselLeitsatz: 1. Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel "Die Miete einschließlich der Nebenkosten ist spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen, wobei es für die Rechtzeitigkeit des Geldes auf die Ankunft auf dem Empfängerkonto ankommt", ist unwirksam, wenn der Vertrag zugleich die Klausel enthält: "Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt (im Anschluß an BGH, NJW 1995, 254). 2. Zur Wirksamkeit einer Kündigung wegen Vertragspflichtverletzung durch unterlassene Gartenpflege und Hundehaltung.LG Oldenburg30.06.1995
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64 S 173/94 - Beschwerdewert; Räumungsklage; Datschengrundstück; Grundstücksnutzungsvertrag; staatliche Genehmigung; Mietvertragseintritt; Vermieterwechsel; BaulichkeitserrichtungLeitsatz: 1. Der Wert der Beschwer des mit einer Klage auf Räumung von Datschengrundstücken abgewiesenen Eigentümers bemißt sich nach dem dreieinhalbjährigen Nutzungsentgelt zuzüglich des Wertes vertraglicher Gegenleistung, die der Nutzer übernommen hat. 2. Wird durch einen späteren Nutzungsvertrag der bisherige Nutzungsvertrag über ein Grundstück fortgesetzt, auf dem erst nach Abschluß des früheren Nutzungsvertrages eine Baulichkeit errichtet worden ist, so bedurfte der Vertrag nicht der staatlichen Genehmigung gem. §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 a. F. ZGB. 3. Eine dem Eintritt des restituierten Eigentümers in den Pachtvertrag entgegenstehende Unredlichkeit kann dann nicht angenommen werden, wenn der Vertrag, der nach dem 18.10.1989 abgeschlossen wurde, einen bereits vor diesem Stichtag abgeschlossenen Pachtvertrag ersetzt. 4. Der gerichtlichen Aufhebung eines vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zu Erholungszwecken gem. § 314 Abs. 4 Satz 2 des darauf anzuwendenden ZGB bedarf es dann nicht, wenn die Baulichkeit nicht in Ausübung des Nutzungsrechts errichtet worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die für die Errichtung der Baulichkeit notwendige öffentlich-rechtliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. 5. Unerheblich ist, ob eine Abrißverfügung hinsichtlich der ohne Genehmigung errichteten Baulichkeiten noch hätte ergehen können. 6. Das Moratorium gem. Art. 232 § 4 a EGBGB gilt nicht für die vor seinem Inkrafttreten am 25.12.1993 zugegangenen Kündigungen.LG Berlin19.10.1994
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12 O 528/93 - staatlicher Verwalter; Überlassungsvertragsabschluss; Erholungsgrundstück; Enteignung; Nutzungsentziehung; WestgrundstückLeitsatz: 1. Zur Befugnis des staatlichen Verwalters zum Abschluß von Überlassungsverträgen über Erholungsgrundstücke. 2. Die ermächtigende Anweisung vom 18. November 1961 verstieß nicht gegen die Verfassung der DDR von 1968. 3. Es liegt keine enteignende Entziehung vor, weil die Nutzung der Grundstücke durch Bewohner der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bau der "Mauer" nicht mehr möglich war, somit die durch das Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin kein persönliches Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR mehr hatte.LG Berlin08.11.1993
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64 0 20/92 - Gerichtszuständigkeit; Nutzungsentschädigung; Kündigung; Gebäudeeigentum; Vertragsverhandlung; NutzungsentgeltLeitsatz: 1. Macht der Eigentümer des früher an eine LPG verpachteten Grundstücks gegen die Rechtsnachfolgerin der LPG Ansprüche wegen Nutzungsentschädigung geltend, so handelt es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. 2. Die Kündigung des zwischen dem Eigentümer und dem Bezirkslandwirtschaftsrat geschlossenen Pachtvertrages ersetzt nicht die Kündigung des zwischen dem Landwirtschaftsrat und dem Nutzer (LPG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) geschlossenen Vertrages. 3. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer Verhältnis oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Nutzer sind ausgeschlossen, soweit der Nutzer auf dem ihm überlassenen Grundstück Gebäude errichtet hat, an dem er gesondertes Gebäudeeigentum erworben hat. 4. Soweit jedoch zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer bereits unmittelbar vor dem Abschluß stehende Vertragsverhandlungen über ein Nutzungsentgelt geschwebt haben, die lediglich infolge unbegründeter Weigerung des Nutzers nicht zum Abschluß gekommen sind, kann der Eigentümer aus dem Gesichtspunkt des enttäuschten Vertrauens in den Vertragsschluß das in dem Vertragsentwurf vorgesehene Nutzungsentgelt verlangen. § 2 a Abs. 3 Satz 1 des Art. 233 EGBGB n. F., wonach ein Nutzungsentgelt nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann, steht diesem Anspruch nicht entgegen.LG Berlin08.01.1993
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26. O. 65/91 - Zuständigkeit; Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags; Ausreiseverkauf; Drohung staatlicher Stellen; Formbedürftigkeit des GrundstückskaufvertragesLeitsatz: 1. Unabhängig von einem Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz besteht ein Anspruch auf Sachentscheidung über alle anderen, nicht im Vermögensgesetz erfaßten Ansprüche wie etwa solche nach dem ZGB, deren Entstehen nicht von unredlichem Verhalten des Erwerbers abhängig ist. 2. Zu den Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts gem. § 70 Abs. 1 ZGB (hier: Grundstückskaufvertrag im Rahmen einer Ausreise aus der früheren DDR). 3. Zur Frage, ob sich die zu § 313 BGB entwickelte Rechtsprechung auf § 297 Abs. 1 ZGB übertragen läßt.LG Berlin22.01.1992
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1 UH 1/1988 (a) - Heizkostenabrechnung; Fernwärme/öffentlich geförderter Wohnungsbau; Öffentlich geförderter Wohnungsbau; Fernheizwerk; Bau mit öffentlichen Mitteln; öffentliche Mittel; zweckwidrige Verwendung; Mietnebenkosten; Fernwärme; Abrechnung; WärmelieferunLeitsatz: Der Vermieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen, der für die Gesamtherstellungskosten einer Wohnanlage und Wirtschaftseinheit bewilligte öffentliche Mittel teilweise für den Bau eines nicht zu dieser Wirtschaftseinheit gehörenden Fernheizwerks verwandt hat, ist dennoch grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Wärmelieferung mit Grund- und Arbeitspreis nach § 22 der Neubaumietenverordnung (für die Heizperioden zwischen 1980/81 und 1984/85 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.7.1979) auf die Mieter umzulegen. Dies gilt nicht in Fällen mißbräuchlicher Umgehung mietpreisrechtlicher Vorschriften zum Nachteil der Mieter.LG Bremen21.09.1988