Urteil Kontrahierungszwang ersetzt keinen Vertragsschluss
Schlagworte
Kontrahierungszwang ersetzt keinen Vertragsschluss; Abwasserentgelt nur bei Vertrag, mindestens durch Leistungsentgegennahme; Anschluss- und Benutzungszwang; Realofferte; Eigentümer als Abwasserbesitzer; Schweigen als Zustimmung; konkludente Vertragsannahme; Schmutzwasserentsorgung; Schweigen eines durch einen Kontrahierungszwang Verpflichteten; kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Abwasserentsorgungsvertrag auf Grund "sozialtypischen Verhaltens"
Leitsätze
1. Ein Grundstückseigentümer schuldet nur dann Entgelt für die Abwasserentsorgung, wenn ein Vertrag mit ihm zumindest durch Entgegennahme einer Leistung zustande gekommen ist.
2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Dritter als Grundstücksbesitzer die Abwasserentsorgung in Anspruch genommen hat.
3. Aus einem Anschluss- und Benutzungszwang (Kontrahierungszwang) ergibt sich nichts anderes, da dieser keinen Vertragsschluss ersetzt.
(Leitsätze der Redaktion)
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