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Suchergebnis Urteilssuche (7241 - 7250 von 7905)
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V ZB 17/99 - Wohnungseigentumserwerb; Haftung für Rückstände des VorgängersLeitsatz: a) In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller. b) Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig. c) Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.BGH23.09.1999
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X ZR 89/97 - Prüfungspflicht, - des WerkunternehmersLeitsatz: Den Werkunternehmer trifft in der Regel auch ohne besondere Zusage eine Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angeliefer ten Sachen zu vergewissern, daß diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Diese Prüfungspflicht besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Unternehmer dem Besteller vor der Anlieferung einen Hinweis über die benötigte Beschaffenheit gegeben oder der Besteller es übernom men hat, sich um die nötige Beschaffenheit zu kümmern.BGH14.09.1999
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XII ZR 101/97 - Eingeschränkte Entfernungspflicht des Mieters bei Ost-MietverträgenLeitsatz: Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Hausgrundstücks bauliche Veränderungen, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, bei einer Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, richtet sich nach den Regelungen des ZGB-DDR und des EGZGB DDR, und zwar auch dann, wenn die Baumaßnahmen vor dem Inkrafttreten des ZGB im Jahre 1976 durchgeführt worden sind (Fortführung von BGHZ 134, 170, 175).BGH17.03.1999
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II ZR 266/97 - Bestreiten; pauschales Bestreiten im Prozeß; Geständnis, gerichtliches -; Zugeständnis; Treuhandanstalt; Kapitalneufestsetzung; Neufestsetzung, - der KapitalverhältnisseLeitsatz: a) Zur Frage, wann ein prozessual zu lässiges pauschaliertes Bestreiten vor liegt. b) § 56 e Abs. 1 DMBilG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) Die Neufestsetzung der Kapitalver hältnisse im Sinne des § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG ist erst bewirkt, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (§ 56 b Abs. 6 DMBilG).BGH07.12.1998
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II ZR 382/96 - Konkurs, Gebrauchsüberlassung im -Leitsatz: Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von § 146 ff. ZVG, § 1123, § 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.BGH07.12.1998
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V ZR 214/97 - Eigentumsverzicht durch Vertreter ohne Vertretungsmacht; Heilung des Verzichtsmangels bei ErbfallLeitsatz: Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310 ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1 EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.BGH09.10.1998
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V ZR 319/96 - Nutzungsherausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Bereicherungswegfall wegen Aufwendungen aus Parteivermögen; Haftung des Neuvermögens für Verbindlichkeiten aus dem Altvermögen; Nutzungsrecht eines Parteiunternehmens; RechtskraftumfangLeitsatz: 1. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Besitzer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, die aus dem Altvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR aufgebracht wurden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt). 2. Das Neuvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR haftet auch für Verbindlichkeiten, die sich dem Altvermögen zuordnen lassen. 3. Ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen, das mit einer Partei der ehemaligen DDR verbunden ist, ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück einräumen ließ, unterlag nicht dem Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission/der BVS. 4. Die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe des Grundstücks hat auch die Feststellung zum Gegenstand, daß dem Besitzer bei Schluß der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (Bestätigung von BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3); hat das Recht zum Besitz entweder gar nicht oder bereits bei Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bestanden, so hat die Rechtskraft auch das Nichtbestehen des Rechts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zum Gegenstand.BGH20.02.1998
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VIII ZR 55/97 - Wohnrecht, schuldrechtliches -; Vorauszahlung, - des Mietzinses; Zwangsversteigerung, - eines MietobjektsLeitsatz: Eine gemäß dem Mietvertrag ge leistete Vorauszahlung des Mietzin ses in einem Einmalbetrag ist dem Erwerber des Mietobjekts gegenüber wirksam, wenn die Höhe des Miet zinses nicht nach wiederkehrenden Zeitabschnitten (etwa Monaten) be messen ist (Fortführung von BGHZ 37, 346).BGH05.11.1997
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II ZR 94/96 - Nutzungsvereinbarung, entgeltliche -; Miteigentumsanteil, Nutzung eines -s gegen Entgelt; Miteigentum; Schadensersatz, - bei Kündigung aus wichtigem Grund; EigentümergemeinschaftLeitsatz: a) Überläßt ein Miteigentümer den übri gen die Alleinnutzung des gemeinschaftli chen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemein schaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201). b) Die Nutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit in der Regel zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bis herigen Nutzung weiterhin eine Nutzungs entschädigung verlangt, deren Höhe dann gemäß § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Er messen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584 b BGB sind nicht anzuwenden. c) Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzan spruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zuste hen, als die übrigen Miteigentümer an die Nutzungsvereinbarung gebunden wären und nicht ihrerseits deren Abänderung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen könnten.BGH15.09.1997
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V ZR 115/95 - Besitzmoratorium; Übertragungsanspruch des Nutzers; Grundstücksbebauung; GebäudeerrichtungLeitsatz: a) Besonderes Gesetz im Sinne von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 2 EGBGB sind das Sachenrechtsbereinigungsgesetz und das Schuldrechtsanpassungsgesetz in ihrer Gesamtheit. b) Das Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB endete mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Seit dem 1. Januar 1995 besteht es gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur in dem Umfang fort, in dem der Besitzer vom Eigentümer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Übertragung des Eigentums oder Belastung des Grundstücks verlangen kann.BGH27.09.1996