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  1. XII ZR 170/06 - Prozessunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung, Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung
    Leitsatz: a) Im Fall der nur teilweise möglichen Aufnahme des Prozesses nach dessen Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung ist ein Teilurteil auch dann zulässig, wenn sich die Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung über den nicht aufgenommenen Teil nicht ausschließen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75; BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156). b) Ein Vertrag über die entgeltliche Freistellung von einer Mietzinsschuld ist im Fall der Unwirksamkeit des Mietverhältnisses auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nach § 306 BGB aF nichtig. Die Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung kann in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft, bereits eine Forderung aus dem Freistellungsvertrag zugesprochen worden ist und das Urteil der Vorinstanz insoweit nicht angefochten und daher rechtskräftig ist (im Anschluss an BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447).
    BGH
    30.11.2011
  2. V ZB 34/11 - Keine Haftung des Erstehers in der Zwangsversteigerung für Betriebskosten vor Zuschlag; Aufwendungsersatz
    Leitsatz: Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten von dem Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen.
    BGH
    17.11.2011
  3. I ZR 54/10 - Eingeschränkte Befugnis eines Finanzdienstleisters zur Rechtsberatung bei Umschuldung eines Kredites; Kreditkontrolle; Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
    Leitsatz: Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
    BGH
    06.10.2011
  4. XI ZR 191/10 - Finanzierter Fondsbeitritt; Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütung; Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung; Haftung für Kapitalgarantie; Innenprovision; Kick-back-Provision; Beweislastumkehr; Fondsbeteiligung; Falschberatung
    Leitsatz: a) Zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 21 ff.). b) Zur Kausalität zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und dem Erwerb einer Kapitalanlage (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 33 ff.). c) Zur schuldhaften Verletzung der Pflicht der anlageberatenden Bank, über Rückvergütungen aufzuklären (Festhalten an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694). d) Zur Haftung wegen falscher Darstellung einer Kapitalgarantie.
    BGH
    19.07.2011
  5. III ZR 342/09 - Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Einwurf in Briefschlitz ohne geschlossenes Behältnis
    Leitsatz: a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit seinem Namen an dem Briefeinwurf belässt. b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Parteien) zugängliche Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendungen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, sofern der Adressat seine Post typischerweise auf diesem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist.
    BGH
    16.06.2011
  6. V ZB 54/10 - Ausländisches Insolvenzverfahren; Zwangsversteigerung; Vorrang des EG-Rechts; Kollisionsnorm
    Leitsatz: Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.
    BGH
    03.02.2011
  7. V ZB 52/10 - Umsatzsteuer bei Grundstücksverkauf kein Teil des Kaufpreises; Berechnung der Notargebühren nur auf Netto-Verkaufspreis; MwSt. bei Grundstückskauf
    Leitsatz: 9 Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
    BGH
    02.12.2010
  8. III ZR 275/09 - Schadensersatz; Verjährungsfrist; Unterbrechungswirkung; Eingangsbestätigung; Ersatzmöglichkeit; Antragsregistrierung; Regressanspruch
    Leitsatz: a) Ist vor Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Antrag auf Schadensersatz nach § 4 Abs. 3 StHG gestellt, über den nach Grund und Höhe in einem Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 StHG zu befinden ist, tritt die mit der Antragstellung verbundene Unterbrechungswirkung mit dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein (im Anschluss an BGHZ 52, 47). b) Im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes will die in § 5 Abs. 2 vorgesehene Pflicht zur Weiterleitung eines Schadensersatzantrags an die zuständige Stelle sicherstellen, dass einem Geschädigten die mit der rechtzeitigen Stellung des Antrags verbundenen verjährungsrechtlichen Wirkungen zugute kommen. c) Verzichtet ein vom Restitutionsantragsteller beauftragter Rechtsanwalt darauf, sich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Eingangsbestätigung für die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erteilen zu lassen, ergibt sich hieraus keine anderweitige Ersatzmöglichkeit für Schadensersatzansprüche, die auf einer mangelhaften Registrierung des tatsächlich eingegangenen Antrags beruhen.
    BGH
    04.11.2010
  9. V ZB 82/10 - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Zuschlagsbeschwerdeverfahren; Einstellung wegen Suizidgefahr; Zwangsversteigerung; Selbstmordgefahr; Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses; endgültiger Eigentumsverlust
    Leitsatz: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; allein der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde verletzt, reicht für die Zulassung nicht aus. 2. Nach Erteilung des Zuschlags kommt es für die Aufhebung oder Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darauf an, ob eine Suizidgefahr für den Fall des endgültigen Eigentumsverlust zu bejahen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    07.10.2010
  10. XII ZR 181/08 - Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Zuschlag für die vor dem Zuschlag fälligen Mieten; Aufhebung der Zwangsverwaltung; unvollständige Befriedigung der Gläubiger
    Leitsatz: Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 Abs. 4, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.
    BGH
    11.08.2010