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Urteil Ablehnung des Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit


Schlagworte

Ablehnung des Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit; keine Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung der Entlassungen des Sonderinsolvenzverwalters; Insolvenzverfahren

Leitsätze

a) Die Befangenheit eines (Sonder-) Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-) Insolvenzverwalter keine Anwendung.

b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.

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