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Urteil Einstellungsverfügung gegenüber mit Pfändung beauftragtem Privatauktionator bei Erzielung eines ausreichenden Erlöses zur Gläubigerbefriedigung und Deckung der Zwangsverwaltungskosten


Schlagworte

Einstellungsverfügung gegenüber mit Pfändung beauftragtem Privatauktionator bei Erzielung eines ausreichenden Erlöses zur Gläubigerbefriedigung und Deckung der Zwangsverwaltungskosten

Leitsätze

a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung ausreicht.

b) Ein solcher Antrag kann grundsätzlich auch noch zeitlich nach der Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher gemäß § 825 Abs. 2 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht gestellt werden.

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