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Urteil Schutzwirkung einer fehlerhaften Negativbescheinigung
Schlagworte
Schutzwirkung einer fehlerhaften Negativbescheinigung
Leitsatz
Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte Negativbescheinigung gemäß § 3 Abs. 5 VermG, so ist auch die Treuhandanstalt (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) als Verfügungsberechtigte geschützte Dritte.
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