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III ZR 54/17 - Schadensersatz für ermessensfehlerhaft eingesetzten Löschschaum für die FeuerwehrLeitsatz: a) Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. b) Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604).BGH14.06.2018
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VIII ZR 160/02 - Regelungen im Stromeinspeisungsgesetz verfassungsgemäß; Direktanspruch des Betreibers von Windkraftanlage gegen ElektrizitätsunternehmenLeitsatz: a) Die Vorschriften des § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1998 (StrEG 1998) und - ab dem 1. April 2000 - des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), wonach Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme und Vergütung des aus erneuerbaren Energien gewonnenen Stroms verpflichtet sind, sind nicht verfassungswidrig. b) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann das nach § 2 StrEG 1998 bzw. nach § 3 Abs. 1 EEG verpflichtete Elektrizitätsversorgungsunternehmen unmittelbar auf Abnahme und Vergütung des Stroms sowie unter der Geltung des § 3 Abs. 1 EEG auch auf Anschluß der Anlage an das Netz in Anspruch nehmen.BGH11.06.2003
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I-24 U 368/20 - Minderungsausschluss in der GeschäftsraummieteLeitsatz: 1. Nur ein endgültiger Ausschluss der Minderung, der dem Geschäftsraummieter bei Vorliegen eines den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkenden Mangels auch den Rückzahlungsanspruch verwehrt, benachteiligt den Mieter unangemessen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anschluss an BGH, NJW 2008, 2254 Rn. 16 ff.). Eine explizite Klarstellung, dass dem Mieter noch ein Bereicherungsanspruch verbleibt, ist grundsätzlich nicht erforderlich; eine Ausnahme gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB dann, wenn die Klausel zwar auch so verstanden werden kann, dass ein Bereicherungsanspruch verbleibt, eine Gesamtschau der AGB des Vermieters jedoch einen vollständigen Ausschluss des Minderungsrechts nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2008 - XII ZR 147/50 - Rn. 16 ff.).2. Einer Privatperson als Vermieter kann ein Kündigungsschreiben auch über den Briefkasten einer GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Vermieter ist, wirksam zugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass die GmbH als Empfangsvertreterin (§ 164 Abs. 3 BGB) oder als Empfangsbotin des Vermieters fungiert.3. Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsersatz gem. §§ 987 ff. BGB bzw. gem. §§ BGB ff. BGB, die in Anspruchskonkurrenz zu § 546a Abs. 1 BGB stehen, setzen voraus, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich Nutzungen iSv. § 100 BGB gezogen hat (Anschluss an BGH, NJW 2017, 2997 Rn. 32).OLG Düsseldorf24.05.2022
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4 Ws 74/17 REHA - Gewährung von Kapitalentschädigung wegen verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden eines StasizuträgersLeitsatz: Da in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit sind, führt nicht jede unbedeutende Verstrickung in das politische System und beispielsweise auch nicht allein schon die Erfassung und Tätigkeit als „IM“ oder „IKM“ als solche zum Ausschluss der Leistung. Der Ausschluss von Ausgleichsleistungen setzt vielmehr voraus, dass das zugrundeliegende Verhalten einen Bezug zum System der DDR aufweist und geeignet war, das SED-Unrechtsregime aufrechtzuerhalten, und erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen gegeben sind (Leitsatz der Redaktion)KG25.07.2017
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31 Wx 144/15 - Zum Einfluss psychischer Störungen auf die TestierfähigkeitLeitsatz: Zur Frage der Testierfähigkeit des Münchener Kunstsammler Cornelius Gurlitt bei der Errichtung seines Testaments. (Leitsatz der Redaktion)OLG München15.12.2016
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I-24 U 58/15 - Stillschweigender Vertragsschluss, Fristablauf, InterimsmietvertragLeitsatz: 1. Verbindet der Kläger einen Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag, der auf demselben Anspruch basiert wie das Zahlungsbegehren, darf nicht durch Teil- und Grundurteil isoliert über den Leistungsantrag entschieden werden. Geschieht das gleichwohl, kann das Rechtsmittelgericht den Verfahrensfehler dadurch beheben, dass es den Feststellungsantrag an sich zieht und darüber mit befindet. 2. Ein Mietvertrag ist im Zweifel noch nicht wirksam zustande gekommen, wenn die Parteien sich zwar über den wesentlichen Vertragsinhalt einig sind, aber verabredet haben, dass der Vertrag schriftlich geschlossen werden soll, § 154 Abs. 2 BGB. Ist gleichwohl von einem stillschweigenden Vertragsschluss auszugehen, weil das Mietverhältnis schon während der schwebenden Verhandlungen in Vollzug gesetzt wurde, endet es jedenfalls mit Fristablauf, wenn Einvernehmen darüber besteht, dass der in Aussicht genommene schriftliche Mietvertrag befristet werden soll. 3. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise kenntlich machen. Dazu bedarf es keiner körperlichen Verbindung; es genügt eine bloße gedankliche Verbindung, die in einer zweifelsfreien Bezugnahme zum Ausdruck kommen kann.OLG Düsseldorf26.01.2016
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I-24 U 64/15 - Änderung des Verteilungsschlüssels für Umlage von Betriebskosten, Vertragsauffassung nach § 313 BGBLeitsatz: 1. Da § 556a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt, kann der Vermieter den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommen die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. 2. Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, weil eine fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt. Anders liegen die Dinge nur, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte.OLG Düsseldorf01.12.2015
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4/2 Ws 158-159/14 REHA - Keine sozialen Ausgleichsleistungen für menschenverachtende IMsLeitsatz: Zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Ausschließungstatbestandes für die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen (§ 16 Abs. 2 StrRehaG) bei einer Tätigkeit als „IM-Vorlauf“.KG03.03.2015
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5 RE-Miet 1/92 - Vermieter und Mieter in einem Wohngebäude; keine gemeinschaftlichen Räume erforderlichLeitsatz: Die Anwendung von § 564 b Abs. 4 BGB erfordert bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht, daß der Vermieter und der Mieter im Zusammenhang mit der Benutzung ihrer Wohnungen in dem Wohngebäude eine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben; insbesondere ist nicht erforderlich, daß ein gemeinsames Treppenhaus, ein gemeinsamer Hauseingang oder sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen vorhanden sind.OLG Saarbrücken02.07.1992
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BVerwG 3 C 13.06 - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Unwürdigkeit; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; nationalsozialistisches System; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; Mißbrauch der Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer; Rüstungsbetrieb; Rüstungsproduktion; Zwangsarbeiter; Kriegsgefangene; Haager Landkriegsordnung; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen; Kriegsgefangenenkonvention; AusgleichsleistungLeitsatz: Die Beschäftigung von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb während des Zweiten Weltkriegs verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluß von Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen. Die zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen sind im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen zu würdigen. Eine Verletzung der Kriegsgefangenenkonventionen dadurch, daß in einem Rüstungsbetrieb Kriegsgefangene auch zu Arbeiten eingesetzt wurden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kriegshandlungen standen, begründet nicht zugleich einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Der Einsatz von Zwangsarbeitern sowie von Kriegsgefangenen in einem Unternehmen und dadurch erzielte Gewinne stellen noch keinen Mißbrauch der Stellung als Unternehmensverantwortlicher zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer dar. Die Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht als erhebliches Vor-schub-leisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten. (wie Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05)BVerwG28.02.2007