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Urteil Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung ohne Offenlegung der Stellvertretung


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen durch Hausverwaltung ohne Offenlegung der Stellvertretung; Angabe der falschen Ausgangsmiete

Leitsätze

1. Das Mieterhöhungsverlangen einer Hausverwaltung, das nicht erkennen lässt, dass es im fremden Namen für den Vermieter geltend gemacht wird, ist formell unwirksam.

2. Gibt der Vermieter in dem Erhöhungsverlangen nach § 558 a BGB eine unzutreffende Ausgangsmiete an, führt das nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsbegehrens.

(Leitsätze der Redaktion)

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