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Suchergebnis Urteilssuche (6861 - 6870 von 7926)
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65 S 352/09 - Eigenbedarf; Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Vertrag aus dem Jahr 1951Leitsatz: Tritt die Ehefrau des hochbetagten, Jahrzehnte in der Wohnung lebenden Mieters als Erbin in das Mietverhältnis ein und ist noch drei Jahre nach Versterben ihres Ehepartners total auf die Wohnung fixiert und nicht in der Lage, ein Leben in anderer Umgebung zu organisieren, so kommt trotz des gegebenen Eigenbedarfs eine unbefristete Fortsetzung des Mietvertrags in Betracht. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin04.05.2010
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6 O 262/09 - Nachrüstungspflicht von FI-Schutzschaltern bei NeuvermietungLeitsatz: Zur Frage der Auswechselung von Fehlerstromschutzschaltern bei verschärften DIN-Normen. (Leitsatz der Redaktion)LG Bielefeld29.10.2009
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- 12 O 294/07 - Überhöhte Kosten für Verplombung von Gartenwasserzählern; Abwasserkosten; Wasserkosten; Preiskalkulation; Zweckverband; Sprengwasser; Gartenwasser; Anfahrtskosten; AbfahrtskostenLeitsatz: 1. Ein Wasser- und Abwasserzweckverband ist wegen seiner Monopolstellung nicht berechtigt, für die Verplombung von Gartenwasserzählern eine unangemessen hohe Vergütung zu verlangen. 2. In der Preiskalkulation dürfen nur Kosten für die Abnahme und die Verplombung einschließlich Kosten für An- und Abfahrt geltend gemacht werden, nicht dagegen Verwaltungskosten.LG Potsdam05.06.2008
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7 O 404/07 - Besichtigungsrecht des Vermieters; schriftliche Ankündigung; zeitlicher Umfang: Wiederholung der Besichtigung; Ausspähung von Betriebsgeheimnissen; Routinekontrollen; Inaugenscheinnahme der Mietsache; Schutz der Privatsphäre; Anzahl der zutrittsberechtigten PersonenLeitsatz: 1. Der Vermieter hat auch ohne vertragliche Regelung einen Anspruch auf Besichtigung des vermieteten Objekts an einem Werktag in der Zeit zwischen 9 und 18 Uhr zur Besichtigung mit einem Kaufinteressenten durch einen Komplementär-Geschäftsführer selbst dann, wenn dieser zugleich an einem Konkurrenzunternehmen des Mieters beteiligt ist; die Besichtigung ist zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. 2. Die Besichtigung kann alle zwei Jahre wiederholt werden. (Leitsätze der Redaktion)LG Tübingen21.12.2007
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64 S 19/06 - Sonderkündigungsrecht; Verweigerung der Untervermietungserlaubnis; Schweigen auf Untervermietungsantrag; unzulässige Nachfragen nach UntermieterLeitsatz: 1. Geht die Erlaubnis zur Untervermietung dem Mieter nach Ablauf der dem Vermieter zur Erklärung über den Untervermietungsantrag gesetzten Frist, aber vor der Kündigung des Mieters zu, kann der Mieter nicht mehr kündigen. 2. Hat der Vermieter jedoch die Untervermietungserlaubnis an Bedingungen geknüpft, zu deren Erfüllung der Mieter nicht verpflichtet ist, kann der Mieter binnen zehn Tagen nach Zugang der bedingten Untervermietungserlaubnis kündigen. 3. Der Vermieter darf die Erteilung der Untervermietungserlaubnis nicht noch davon abhängig machen, den Untermietinteressenten in seinen derzeitigen Wohnverhältnissen und seinem häuslichen Umfeld kennenzulernen, wenn der Mieter ihm bereits Namen, Familienstand, Geburtsdatum, Alter und Anzahl der Kinder sowie Beruf und Adresse des Untermietinteressenten mitgeteilt hat. 4. Das Sonderkündigungsrecht besteht unabhängig von dem befristeten Ausschluß der ordentlichen Kündigung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin02.05.2006
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63 S 167/05 - Mieterhöhungsverlangen in Textform; keine Ausführungen zur Spanneneinordnung; Mietspiegel 2005 für Mieterhöhung ab 1. Oktober 2004Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen in Textform ist auch dann ausreichend, wenn im Mietvertrag formularmäßig die Schriftform für Vertragsänderungen vereinbart ist. 2. Im Mieterhöhungsverlangen sind keine Ausführungen zur Spanneneinordnung erforderlich. 3. Für eine Miterhöhung ab 1. Oktober 2004 ist der Mietspiegel 2005 heranzuziehen, selbst wenn das Erhöhungsverlangen noch mit dem Mietspiegel 2003 begründet worden ist, weil der Mietspiegel 2005 noch nicht veröffentlicht war. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin21.10.2005
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311 S 205/99 - Verpflichtung zur Endrenovierung führt zur Unwirksamkeit der gesamten SchönheitsreparaturklauselnLeitsatz: Ist dem Mieter die Pflicht zur Ausführung laufender Schönheitsre-paraturen und darüber hinaus zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten durch - wenn auch äußerlich getrennte - Formularklauseln auferlegt, tritt ein Summierungseffekt ein, der die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach § 9 AGBG unwirksam macht. Dies gilt trotz der unwirksamen Endrenovierungsklausel; nach dem Rechtsentscheid des BGH vom 26.10.1994 (WuM 1995, 28) ist es wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nicht zulässig, nur die für sich betrachtet wirksame Klausel fortgelten zu lassen.LG Hamburg14.04.2000
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62 S 389/98 - Umrechnung von Brutto- auf Nettomiete durch ortsübliche Betriebskosten; kein Zurückbehaltungsrecht wegen behebbarer Mängel im Rahmen eines MieterhöhungsverlangensLeitsatz: 1. Begründet der Vermieter das auf die Erhöhung einer Bruttomiete gerichtete Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel (West) 1998, so sind bei der Umrechnung von Brutto- in Nettomiete nicht die Betriebskosten der konkreten Wohnung, sondern die ortsüblichen Betriebskosten zugrunde zu legen; das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der veröffentlichte Berliner Mietspiegel die ortsüblichen Betriebskostenwerte nicht enthält. 2. Der Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht auf behebbare Mängel zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes berufen.LG Berlin11.01.1999
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64 S 3/97 - Berechnung der laufenden Aufwendungen bei MietpreisüberhöhungLeitsatz: 1. Nicht unangemessen hoch sind Mietzinsen, die zur Deckung der laufenden Anwendungen des Vermieters erforderlich sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter bereits vor dem 1.9.1993 mit dem Mieter einen entsprechend hohen Mietzins vereinbart hatte, sondern darauf, ob der Mietzins zu diesem Zeitpunkt über der Wesentlichkeitsgrenze von 20 % liegen durfte. 2. Zur Feststellung der Höhe der laufenden Anwendungen sind alle Elemente der Kostenmiete zu berücksichtigen. Handelt es sich um die Miete für eine Wohnung in einem Altbau, dessen Dachgeschoß ausgebaut worden ist, so ist eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den ursprünglichen Teil des Gebäudes ohne das hinzukommende Dachgeschoß zu erstellen. 3. Kapitalkosten können auch nach dem Kaufpreis des Gebäudes angesetzt werden, wenn dieser angemessen ist. Eine Aufteilung der Kapitalkosten auf Altbau und Dachgeschoß ist insoweit nicht notwendig, wenn das Grundstück nicht wegen des Erweiterungsbaus neu erworben worden ist. Für die übrigen Kapitalkosten ist eine Aufteilung zwischen den Kosten, die auf den Ausbau des Dachgeschosses entfallen, und denjenigen Kosten, die auf den Altbau entfallen, notwendig. 4. Zu den laufenden Anwendungen gehören auch die Verwaltungs- und Instandhaltungspauschalen, sowie das Mietausfallwagnis.LG Berlin03.06.1997
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22 O 240/95 - Staatshaftungsanspruch; Haftung des Staatssekretärs der StasiLeitsatz: Keine persönliche Einstandspflicht des Staatssekretärs des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit für Staatsunrecht.LG Berlin07.02.1996