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Suchergebnis Urteilssuche (6521 - 6530 von 8054)
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8 S 261/00 - Fernwärme; Hausanschlußstation; umlagefähig; Investitionskosten; Hausanlage; Betriebskostenabrechnung; WärmelieferungLeitsatz: Die Herstellungs- und Instandsetzungskosten für die Hausanschlußstation (Wärmetauscher) gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.LG Gera10.10.2000
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67 S 236/98 - Aufrechterhaltung einer Eigenbedarfskündigung im Restitutionsverfahren; vorgetäuschter EigenbedarfLeitsatz: Ein Eigenbedarf besteht auch dann, wenn der Sohn der Vermieterin die Vier-Zimmer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beziehen wollte, wobei ein Zimmer als Arbeitszimmer dienen sollte, während tatsächlich der Sohn allein eingezogen ist und den Lehrerberuf nicht ausübt.LG Berlin10.06.1999
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1.O.31/99 - Kurze Verjährung für BSR-Forderungen; vereitelte StraßenreinigungLeitsatz: Die Vergütungsansprüche der BSR unterliegen seit 1994 der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB.LG Berlin05.05.1999
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61 S 39/98 - Rückzahlungsklage überzahlten Mietzinses: Darlegungs- und Beweislast, Mietspiegel als Darlegungshilfe, Wohnfläche tatsächlich größer als im Mietvertrag genanntLeitsatz: 1. a) Der nach § 5 WiStG, §§ 812, 134 BGB auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses klagende Mieter ist grundsätzlich für sämtliche, die unzulässige Überhöhung des Mietzinses begründenden Tatbestandsmerkmale darlegungs- und beweispflichtig. b) Dies gilt uneingeschränkt, wenn die Wohnung vom Schutzzweck der zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 u. 4 BGB und zum Sozialklauselgesetz ergangenen Verordnungen sowie der ZweckentfremdungsverbotVO nicht erfaßt wird. c) Bei Wohnraum, der dem Schutzbereich jener Verordnungen unterfällt, obliegt es dem Vermieter, die Angebotslage darzustellen, die eine "Ausnutzung eines geringen Angebots" im Sinne von § 5 WiStG ernsthaft in Zweifel zieht. 2. Bei Verwendung der Berliner Mietspiegel als Hilfe zur Darlegung der Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist vom Oberwert des in Frage kommenden Rasterfeldes auszugehen. 3. Der Umstand, daß die tatsächliche Wohnfläche ca. 11 % kleiner ist als die im Mietvertrag durch eine "Ca.-Angabe" vereinbarte Wohnfläche, rechtfertigt eine teilweise Rückforderung gezahlten Mietzinses weder nach dem Verhältnis der Flächen noch nach Gewährleistungsrecht.LG Berlin24.09.1998
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311 S 157/97 - Vorlagebeschluß; Mietpreisüberhöhung; geringes Angebot; Ausnutzen; übliches Entgelt; MietspiegelLeitsatz: Führt nach Abschluß eines Wohnraummietvertrags, in welchem unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine die üblichen Entgelte wesentlich übersteigende und deshalb teilweise nichtige Mietzinsvereinbarung getroffen wurde, der in den Zeitraum des auf § 812 BGB gestützten Rückforderungsanspruchs des Mieters fallende Wegfall des Merkmals eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum dazu, daß mit dem Wegfall dieses Merkmals auch Rückforderungsansprüche des Mieters entfallen?LG Hamburg29.05.1998
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61 S 388/97 - Darlegungslast des Mieters für Ausnutzung eines geringen Angebots bei außergewöhnlichem Wohnraum; Voraussetzungen der Zwangslage bei Mietwucher; Sittenwidrigkeit einer MietzinsvereinbarungLeitsatz: 1. Bei einer Wohnung in einem außergewöhnlich repräsentativen Gebäude in besonders bevorzugter Lage ist der Mieter darlegungspflichtig dafür, daß ein geringes Angebot im Sinne des § 5 WiStG vorlag. 2. Zu den Voraussetzungen des Mietwuchers und des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts wegen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 100 %.LG Berlin23.04.1998
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31 S 61/97 - Selbstnutzungswunsch nicht ausreichend für EigenbedarfLeitsatz: 1. Die Auffassung, wonach allein der Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht ausreicht, sondern dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen, steht grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Einklang. 2. Der Wunsch, mietfrei zu wohnen, ist kein hinreichend nachvollziehbarer Grund für den Eigenbedarf, wenn eine Belastung der Eigentümerin durch die eigenen Mietzahlungen aufgrund der höheren Einnahmen aus der Vermietung des Eigentums nicht feststellbar ist.LG Potsdam04.12.1997
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64 S 230/97 - Kündigung; kleingärtnerische Nutzung; Kleingartenanlage; Zahlungsverzug des ZwischenpächtersLeitsatz: 1. Nach Kündigung des von dem Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung eines zur kleingärtnerischen Nutzung in einer Ferien- und Wochenendhaussiedlung überlassenen Grundstücks durch den Eigentümer wegen Zahlungsverzuges des Zwischenpächters mit dem Pachtzins tritt der Grundstückseigentümer in diesen Vertrag ein. 2. Der Grundstückseigentümer kann dann diesen Vertrag wegen Zahlungsverzugs des unmittelbar Nutzungsberechtigten diesem gegenüber kündigen. 3. Ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des unmittelbar Nutzungsberechtigten liegt auch dann vor, wenn dieser den Pachtzins nicht an den Eigentümer, sondern an den früheren Zwischenpächter bzw. dessen Rechtsnachfolger gezahlt hat. 4. Der wegen Zahlungsverzugs gekündigte unmittelbar Nutzungsberechtigte hat nur dann einen Ersatzanspruch wegen der von ihm auf dem gepachteten Grundstück errichteten Bauwerke, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses weiterhin erhöht ist, was der unmittelbar Nutzungsberechtigte darzulegen und zu beweisen hat.LG Berlin07.10.1997
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65 S 23/97 - Kündigungsfrist; Beitrittsgebiet; WohnraumkündigungLeitsatz: Dem Kammergericht wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Gilt eine vertragliche Regelung, die während der Geltung des ZGB getroffen worden ist und wonach der Mieter das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, nach dem 3. Oktober 1990 fort?LG Berlin05.09.1997
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5 O 553/95 - SMAD-Befehl Nr. 124; Liste CLeitsatz: 1. Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung eines im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücks aufgrund der sogenannten Polen Verordnung vom 17. September 1940 (RGBI I S. 1270) ist ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes. 2. Den Befehlen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 104 vom 4. April 1946 ist ein Enteignungsverbot zu entnehmen. 3. Von der Überführung in Volkseigentum waren die mit dem "Liste C" - Vermerk aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Inneren der DDR vom 11. Oktober 1961 gekennzeichneten Grundstücke ausgenommen. 4. Grundstücke, die nach der Polen Verordnung entzogen wurden, sind nicht wie volkseigene, sondern wie ehemals staatlich verwaltete Grundstücke zu behandeln. Die entgegenstehende Praxis der VEB KWV (Volkseigener Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung) entsprach nicht dem Recht der DDR. 5. Jedenfalls ab 3. Oktober 1990 hat der Rechtsnachfolger des VEB KWV Auskunft gemäß §§ 11 a Abs. 3 S. 1 Vermögensgesetz in Verbindung mit 666 ff, 259 f. BGB zu erteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der VEB KWV die Grundstücksverwaltung möglicherweise nur nach den Grundsätzen über die Verwaltung von Volkseigentum durchgeführt hat. Diese Praxis hätte geändert werden müssen.LG Berlin15.03.1996
