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Urteil Investitionsvorrangbescheid
Schlagworte
Investitionsvorrangbescheid; Korrektur der Investoren; Abänderungsbescheid; Zweitbescheid
Leitsätze
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Korrektur einer unzutreffenden Benennung der Investoren in einem Investitionsvorrangbescheid, die sich nicht als Maßnahme gemäß § 42 VwVfG darstellt, durch einen den Rechtsweg nur eingeschränkt wiedereröffnenden Abänderungsbescheid oder durch einen uneingeschränkten Zweitbescheid vorzunehmen ist.
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