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Suchergebnis Urteilssuche (6421 - 6430 von 7930)
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63 S 111/05 - Kündigung bei offensichtlich ungerechtfertigter Mietminderung; Verschulden bei unzutreffender Beratung durch Berliner MietervereinLeitsatz: 1. Ein zur Kündigung des Vermieters berechtigender Verzug des Mieters mit der Mietzahlung kann entfallen, wenn der Mieter sich über die Höhe der Minderung entschuldbar irrt (bis um das Doppelte). 2. Kann der Mieter dagegen keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nachweisen, gerät er in Zahlungsverzug und kann sich auch nicht auf eine möglicherweise unrichtige Beratung berufen, da er dafür nach § 278 BGB einzustehen hat.LG Berlin06.09.2005
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48 S 125/04 - Zahlungspflicht des Hinterliegers; Straßenreinigungsentgelt für PrivatstraßenLeitsatz: Anlieger von Privatstraßen sind als Hinterlieger der nächsten öffentlichen Straße zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin02.03.2005
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63 S 273/04 - Modernisierungsankündigung nur mit ungefährer Mieterhöhung; finanzieller Härteeinwand; Energiesparmaßnahmen; Begrenzung der Modernisierungserhöhung; Isolierfenster statt KastendoppelfensterLeitsatz: 1. Die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch das Verhältnis zur erzielten Heizkostenersparnis begrenzt. 2. Es kann dahinstehen, ob eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen bei preisgebundenen Neubauwohnungen überhaupt von einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB a. F. / § 554 Abs. 2 n. F. abhängig ist, weil anders als im preisfreien Wohnraum die Mieterhöhung nicht von einer aus der Ankündigung erwachsenden Duldungspflicht abhängig ist, sondern die geänderte Kostenmiete auf Grund gesetzlicher Bestimmungen geschuldet wird. 3. Der duldungsunwillige Mieter ist nicht verpflichtet, eine Außendämmung durch einstweilige Verfügung stoppen zu lassen. 4. Die Modernisierungsankündigung braucht weder eine Erläuterung zur Heizkostenersparnis oder zum Instandsetzungsabzug noch die Berechnung der Mieterhöhung zu enthalten. Der Vermieter muß lediglich die zu erwartende Mieterhöhung in Euro/m2 mitteilen, aber nicht die Kostenkalkulation. Die Angabe der ungefähren Mieterhöhung reicht aus, weil die Mitteilung nicht die spätere Mieterhöhungserklärung vorweg nimmt. 5. Beim finanziellen Härteeinwand des Mieters ist die nach der Modernisierung maßgebliche Gesamtmiete ins Verhältnis zu den individuellen Einkommensverhältnissen des Mieters einschließlich seiner Haushaltsangehörigen und des Anspruchs auf Wohngeld zu setzen; maßgebend ist das Einkommen zum Zeitpunkt des Duldungsbegehrens.LG Berlin03.12.2004
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63 S 145/04 - Verwaltungsgerichtliche Überprüfung des qualifizierten MietspiegelsLeitsatz: Der (qualifizierte) Berliner Mietspiegel 2003 ist im Verwaltungsrechtsweg überprüfbar. Selbst wenn zur Überprüfung der Richtigkeit des Mietspiegels der Zivilrechtsweg eröffnet wäre, könnte die gesetzliche Vermutungswirkung nur durch einen substantiierten Angriff gegen die Erstellung des Mietspiegels nach den "anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen" widerlegt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin10.09.2004
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8. O. 301/03 - Entgeltansprüche; Erlösauskehranspruch; Investitionsrückgabe; NutzungsentgeltherausgabeLeitsatz: Gesetzlicher Erlösauskehranspruch gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG gilt auch bei beschleunigter Rückgabe an den Berechtigten i. S. v. § 21 b InVorG.LG Berlin22.12.2003
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67 T 129/03 - Kostenauferlegung nur bei unverzüglicher KlagerücknahmeLeitsatz: 1. Wird die Klageforderung vor Rechtshängigkeit erfüllt, können dem Bekl. die Kosten nur bei unverzüglicher Klagerücknahme auferlegt werden (gegen LG Berlin, ZK 65, GE 2003, 881). 2. Die Klagerücknahme ist nicht mehr unverzüglich, wenn Zahlung während des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt und eine alsbaldige Abgabe an das Streitgericht unterbleibt, weil die weiteren Gerichtskosten verspätet gezahlt werden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.11.2003
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31.O.206/01 - Außerordentliche Kündigung des HausverwaltervertragesLeitsatz: 1. Der Hausverwalter schuldet Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, so daß eine außerordentliche Kündigung auch ohne wichtigen Grund jederzeit möglich ist. 2. Das kann auch dann gelten, wenn der Dienstverpflichtete keine natürliche, sondern eine juristische Person ist. 3. Eine Vereinbarung fester Bezüge, bei der die außerordentliche Kündigung nicht möglich wäre, liegt nicht vor, wenn das Hausverwalterhonorar nach einem Prozentsatz der jeweiligen Nettokaltmiete verrechnet wird. 4. Ein vertraglicher Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts muß eindeutig formuliert sein. Die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer reicht nicht.LG Berlin23.08.2001
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8 S 261/00 - Fernwärme; Hausanschlußstation; umlagefähig; Investitionskosten; Hausanlage; Betriebskostenabrechnung; WärmelieferungLeitsatz: Die Herstellungs- und Instandsetzungskosten für die Hausanschlußstation (Wärmetauscher) gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.LG Gera10.10.2000
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67 S 236/98 - Aufrechterhaltung einer Eigenbedarfskündigung im Restitutionsverfahren; vorgetäuschter EigenbedarfLeitsatz: Ein Eigenbedarf besteht auch dann, wenn der Sohn der Vermieterin die Vier-Zimmer Wohnung mit seiner Lebensgefährtin beziehen wollte, wobei ein Zimmer als Arbeitszimmer dienen sollte, während tatsächlich der Sohn allein eingezogen ist und den Lehrerberuf nicht ausübt.LG Berlin10.06.1999
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1.O.31/99 - Kurze Verjährung für BSR-Forderungen; vereitelte StraßenreinigungLeitsatz: Die Vergütungsansprüche der BSR unterliegen seit 1994 der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB.LG Berlin05.05.1999