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Urteil Haftung für Wurzeln von Straßenbäumen im Entwässerungskanal
Schlagworte
Haftung für Wurzeln von Straßenbäumen im Entwässerungskanal
Leitsätze
1. Dringen Wurzeln eines Straßenbaumes in den Entwässerungskanal zum Hausanschluss ein, ist der Eigentümer des Baumes (hier: Land Berlin) Störer nach § 1004 BGB.
2. Die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung hat der Störer dem Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(Leitsätze der Redaktion)
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