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Urteil Haftung für Wurzeln von Straßenbäumen im Entwässerungskanal


Schlagworte

Haftung für Wurzeln von Straßenbäumen im Entwässerungskanal

Leitsätze

1. Dringen Wurzeln eines Straßenbaumes in den Entwässerungskanal zum Hausanschluss ein, ist der Eigentümer des Baumes (hier: Land Berlin) Störer nach § 1004 BGB.

2. Die Kosten der Beseitigung einer Verstopfung hat der Störer dem Grundstückseigentümer zu ersetzen.

(Leitsätze der Redaktion)

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