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Suchergebnis Urteilssuche (6311 - 6320 von 8054)
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BVerwG 4 C 6.08 - Baunachbarklage; Rechtskraftbindung; Wiederholungsverbot; subjektive Voraussetzungen; Beteiligter; Rechtsnachfolger; Nutzungsberechtigter; BauherrLeitsatz: Ein Bauantragsteller, der an einem Verwaltungsrechtsstreit, den der Nachbar mit einem anderen Bauantragsteller geführt hat, nicht selbst beteiligt war und auch nicht Rechtsnachfolger eines Beteiligten ist, muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass in dem Vorprozess eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid für ein sachlich identisches Vorhaben rechtskräftig aufgehoben worden ist.BVerwG28.01.2010
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BVerwG 3 C 55.04 - Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; EntschädigungserfüllungsanspruchLeitsatz: Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfaßt solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren. Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.BVerwG17.11.2005
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BVerwG 7 B 123.04 - Unternehmensrückgabe; Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung; gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Rückzahlung der staatlichen Beteiligung; TilgungsbeginnLeitsatz: 1. Bei der Berechnung des Wertes der staatlichen Beteiligung und der hieraus fließenden Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG ist nicht auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Unternehmens, sondern den Zeitpunkt der Löschung der staatlichen Beteiligung oder der Anordnung der Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter abzustellen. 2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beteiligung ist den Gesellschaftern gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. 3. § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 URüV ist in den Fällen der Unternehmenstrümmerrestitution nicht anwendbar. 4. Im Falle der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 VermG ist für den Beginn der Tilgung der 1. Januar des vierten Kalenderjahres maßgebend, das auf die Rückgabe des Unternehmens folgt, und zwar unabhängig davon, ob die Löschung der staatlichen Beteiligung mit der Rückübertragung des Unternehmens zeitgleich erfolgt oder der Rückgabe zeitlich nachfolgt.BVerwG20.05.2005
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BVerwG 8 C 31.99 - Aufbauhypothek; staatlicher Verwalter; ErbengemeinschaftLeitsatz: § 16 Abs. 5 VermG erfaßt die vom staatlichen Verwalter bestellte Aufbauhypothek auch dann, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft mit zum Teil innerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehört hat und die Hälfte oder mehr der Erbanteile staatlich verwaltet waren.BVerwG13.12.2000
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BVerwG 8 C 16.99 - russische Rehabilitierung; Rückübertragung von Vermögenswerten; sowjetisches Strafurteil; Rehabilitierungsbescheinigung; Zuteilung von Bodenreformeigentum; Neubauernerbe; redlicher Erwerb; Miterbe; AnfechtungsbefugnisLeitsatz: Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind andere Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (wie Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 = ZOV 1999, 239). Die Einziehung von Vermögenswerten durch ein sowjetisches Strafurteil kann durch eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG "aufgehoben" werden, auch wenn das russische Gesetz keine förmliche Aufhebung des Urteils, sondern nur eine Rehabilitierung des Betroffenen vorsieht. Die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, daß diese wirksam ist und ihr zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögenseinziehung als rechtsstaatswidrig angesehen wird und keinen Bestand haben soll. Die Zuteilung von Bodenreformeigentum ist ein Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG. Ist der jetzige Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks Erbe des Neubauern, ist entscheidend, ob der Neubauer bei Zuteilung des Grundstücks redlich war. Gehört ein Grundstück einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe den die Rückübertragung des Grundstücks anordnenden Bescheid anfechten.BVerwG17.05.2000
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BVerwG 7 C 27.97 - komplexer Siedlungsbau; Siedlungsbau; Erschließungsmerkmale; Ver- und Entsorgung; Gemeinschaftseinrichtungen; GemeinschaftsflächenLeitsatz: Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.BVerwG10.06.1998
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BVerwG 7 C 55.94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Baumaßnahme; Umbauten; GemeingebrauchLeitsatz: 1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist (qualitativer Maßstab). Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes. 2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts. 3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.BVerwG30.11.1995
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OVG 10 S 34.15 - Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Wohngebäude, Ferienwohnungsnutzung, Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung, intendiertes Ermessen, keine offensichtliche GenehmigungsfähigkeitLeitsatz: Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg30.05.2016
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OVG 3 N 95.07 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Bodenreform; Kreisverweis; besatzungshoheitlich; (verwaltungsrechtliche) Rehabilitierung; AufklärungsrügeLeitsatz: 1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden. 2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.OVG Berlin-Brandenburg20.12.2007
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OVG 2 SN 30.01 - Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; großflächige Textilplanen; Wahlkampfzentrale; Wahlwerbung; Wahlkampf; zeitlich begrenzte Veranstaltung; Verunstaltung; Anbringungsort; Verdeckung von Fenstern; Umgebungsschutz; Befreiung; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; ErhaltungsverordnungLeitsatz: 1. "Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes" im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln, auf die Vorschriften der BauO Bln nicht anzuwenden sind, ist nur die Werbung in der Zeit bis zu zwei Monaten vor dem Wahltermin. 2. Großflächige Werbung für elf Monate vor dem Wahltermin an der Fassade eines Gebäudes, in dem sich die Wahlkampfzentrale einer Partei befindet, ist weder Wahlwerbung im Sinne der BauO Bln noch Werbung für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (hier: "Kampa 02 - Wir haben viel vor - SPD"). 3. Großflächige Werbeplanen (14 m x 6 m) vor allen Fenstern im vierten und fünften Obergeschoß und vor zwei Fenstern im ersten Obergeschoß (3,8 m x 2,7 m) eines Gebäudes, die über elf Monate angebracht sein sollen, beeinträchtigen massiv das architektonische Konzept und die Struktur der Hausfassade und verunstalten den Anbringungsort; sie können im Zusammenhang mit weiterer Werbung auch zu einer störenden Häufung führen sowie die mit einer Erhaltungsverordnung beabsichtigte Gestaltung der Umgebung stören. 4. Eine Befreiung von den Vorschriften der BauO Bln kann auch unter Berücksichtigung des Artikels 21 Abs. 1 GG nicht allein damit begründet werden, daß sich das Wahlkampfverhalten seit der Bundestagswahl 1998 geändert hätte und es um Werbung für die Wahlkampfzentrale einer Bundespartei gehe. 5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung kann damit gerechtfertigt werden, daß die ohne Baugenehmigung vor den Fenstern eines im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung und in einem Denkmalbereich (Ensemble) liegenden Gebäudes angebrachte materiell-rechtswidrige Partei-Werbeanlage außerhalb eines Wahlkampfes eine negative Vorbildwirkung nicht nur für andere Parteien, sondern auch für kommerzielle Werbefirmen habe, und daß im übrigen durch die Beseitigung kein wesentlicher Substanzverlust zu befürchten sei.OVG Berlin07.01.2002
