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Urteil Zwangsverwaltung, Regelvergütung, Zeitaufwandvergütung
Schlagworte
Zwangsverwaltung, Regelvergütung, Zeitaufwandvergütung
Leitsatz
Bei der Zwangsverwaltung von vermieteten Grundstücken steht dem Zwangsverwalter für denselben Abrechnungszeitraum entweder die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV oder die Zeitaufwandvergütung nach § 19 ZwVwV zu; die Festsetzung sowohl der einen als auch der anderen Vergütung ist ausgeschlossen.
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