« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (6211 - 6220 von 7973)
Sortierung:
-
24 U 59/13 - Grundstückskaufvertrag, versehentliche Parzellenverwechslung, richtigstellende Erklärung, Vereinbarung in den Niederlanden geschlossen, OrtsrechtLeitsatz: 1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages. 2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum.OLG Düsseldorf18.02.2014
-
8 U 173/12 - Regress gegen Rechtsanwalt; Einfluss der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung auf Haftung des Anwalts; Beschädigung des DielenfußbodensLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts. 2. Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.KG23.09.2013
-
2 Ws 204/12 REHA - Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“)Leitsatz: Bei der mit Wirkung vom 29. August 2007 eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Der Ausschlusstatbestand des § 17 a Abs. 7 StrRehaG hat zur Grundlage, dass Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind, diese Opferrente nicht verdienen, zumal dadurch die Gefahr besteht, die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung zu Unrecht in Misskredit zu bringen. (Leitsatz der Redaktion)KG28.08.2012
-
5 U 1324/11; 5 U 1224/11 - Haftung von Bauträger, Baufirma und Ersterwerber für sich erst beim Zweiterwerber zeigenden Schädlingsbefall; Hausbockbefall; Haftungsausschluss beim Grundstückskaufvertrag; Garantiehaftung; Arglist; Regeln der Baukunst; DIN-NormenLeitsatz: 1. Enthält der notarielle Kaufvertrag über ein Hausgrundstück neben einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Erklärung, das Haus sei nach den Regeln der Technik, den DIN-Vorschriften und den handwerklichen Erfordernissen gebaut, liegt darin keine Garantie für die Freiheit von Hausbockkäferbefall. Dass der Verkäufer dem Erwerber sämtliche den Grundbesitz betreffenden Unterlagen übergeben hat, spricht gegen eine Garantiehaftung. 2. Sind die Fressgeräusche der Larve des Hausbockkäfers einige Zeit nach Gefahrübergang wahrnehmbar, ist das kein ausreichendes Indiz für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da die Entwicklung der Larven Jahre dauert und die Wahrnehmbarkeitsschwelle erst nach dem Verkauf überschritten worden sein kann. 3. Zur Frage, ob ein Bauträger und der von ihm eingeschaltete Handwerker dem Zweiterwerber wegen des Schädlingsbefalls schadensersatzpflichtig sind.OLG Koblenz09.03.2012
-
12 U 176/07 - Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Aushandeln; Individualvereinbarung; Schönheitsreparaturen in Treppenhaus und Keller; Umfang von Schönheitsreparaturen bei gewerblichen ZwischenmieternLeitsatz: 1. Die mietvertragliche Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag (Vermietung eines Wohnkomplexes mit 169 Mietwohnungen und 48 Stellplätzen auf zehn Jahre) „§ 7 Instandhaltung 1. ... 2. Schönheitsreparaturen sind vom Mieter fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre ... Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: - in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen, - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, - in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Der Mieter darf mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. 3. Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen ..." betrifft nicht die Durchführung von Schönheitsreparaturen in Treppenhäusern und KeIIern. 2. Die Verpflichtung zum Anstrich von Wänden und Decken der Treppenhäuser und Keller des Hauses kann sich jedoch aus einer weiteren Vertragsbestimmung im Generalmietvertrag ergeben, wonach der Mieter die „Mieträume" frisch getüncht zurückzugeben hat. 3. Der Umstand, dass eine derartige Regelung bereits im Rahmen eines früheren Vertrages ausgehandelt wurde, führt jedenfalls dann dazu, dass die entsprechende Regelung auch in einem später geschlossenen Vertrag als ausgehandelt gilt, wenn die Ablösung des ursprünglichen Vertrages durch den Folgevertrag auf Betreiben des Vertragspartners des Klauselverwenders erfolgt und der Folgevertrag den alten, noch laufenden Vertrag ersetzt. (Leitsätze zu 2 und 3. von der Redaktion)KG15.12.2008
-
4 U 85/05 - Wertausgleichsanspruch, Grundstücksbewertung, Verkehrswertberechnung, Ertragswertverfahren, SachwertverfahrenLeitsatz: Bei der Bewertung von Grundstücken, die auf laufende Erträge ausgerichtet sind, ist das Ertragswertverfahren - nicht das Sachwertverfahren - angebracht. (Leitsatz der Redaktion)OLG Brandenburg11.01.2006
-
1 W 26/93 - Familienangehöriger; Eigenbedarfskündigung; Abkömmling; CousinLeitsatz: Ein Abkömmling einer Schwester der Mutter des Vermieters ist Fa-milienangehöriger i. S. von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, sofern weitere besondere Umstände vorliegen, die eine enge Bindung des Vermieters zu dieser Person ergeben.OLG Braunschweig01.11.1993
-
13 U 2406/92 - Straßenreinigungsentgelt; Grundstücksfläche; FrontmeterLeitsatz: Die Vorschrift des § 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG, GVBl. Berlin 1988, S. 977 f.), nach der Straßenreinigungsentgelte unter Zugrundelegung der Grundstücksfläche und nicht nach Frontmetern berechnet werden, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.KG02.10.1992
-
8 RE Miet 6750/86 - Eigenbedarfskündigung; preisgebundene AltbauwohnungLeitsatz: Der Vermieter einer preisgebundenen Altbauwohnung darf sich auf berechtigte Interessen an der Beendigung im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf) ohne Rücksicht auf die im § 11 XII. BMG bestimmte Wartefrist berufen, wenn er nach Überlassung der Wohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Eigentum am Grundstück gemäß § 3 und/oder § 8 WEG in der Weise unter sich in Wohnungseigentum aufgeteilt haben, daß sie mit jedem ihnen zustehenden Miteigentumsanteil (bzw. -Teilanteil) das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden haben.KG26.03.1987
-
4 REMiet 2/84 - Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens; TeilpauschalmieteLeitsatz: Als Wohnraum-Mietzins, der - nur - unter den Voraussetzungen des § 2 MHRG erhöht verlangt werden kann, ist nicht lediglich ein Mietzins zu verstehen, der als Grund- oder Nettomiete unter Ausklammerung aller - getrennt ausgewiesener - Nebenkosten, insbesondere der in § 4 MHG behandelten Betriebskosten i. S. von § 27 der 2. BerechnungsVO, errechnet ist. Ebenso fällt darunter ein Mietzins, der als sog. Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete unter Einschluß aller denkbaren - folgerichtig nicht gesondert ausgewiesenen - Neben-/Betriebskosten vereinbart ist oder der nur einen Teil solcher Nebenkosten ausgeklammert läßt (Teilpauschalmiete). Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 MHG hängt deshalb nicht davon ab, daß im Falle einer Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete oder einer Teilpauschalmiete der Vermieter den als Grund- oder Nettomiete von allen Nebenkosten bereinigten Mietanteil rechnerisch ermittelt und sein auf § 2 MHG gestütztes Erhöhungsverlangen auf den so errechneten Netto-Mietanteil ausrichtet und begrenzt; der Vermieter muß sich wegen des rechnerisch auszuklammernden auf Neben-/Betriebskosten entfallenden Anteils der vereinbarten Pauschal- oder Teilpauschalmiete demgemäß nicht auf das Erhöhungsverfahren des § 4 MHG verweisen lassen. Der Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von den Rechtsentscheiden des OLG Zweibrücken vom 21. April 1981 - 3 W 29/81 - und des OLG Stuttgart vom 13. Februar 1983 - 8 REMiet 2/83 - abzuweichen.OLG Hamm04.04.1984