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1 O 0416/93 - Verfügungsverbot; Unterlassungsverpflichtung; einstweilige Verfügung; langfristige vertragliche Verpflichtung; Beeinträchtigung des zu restituierenden Vermögenswertes; NotgeschäftsführungLeitsatz: 1. Liegt eine Anmeldung eines Restitutionsantrages vor, fehlt es an einem Verfügungsgrund hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Eigentumsveräußerung durch den Verfügungsberechtigen, weil der Restitutionsantragsteller bereits ausreichend durch die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung geschützt ist. 2. § 3 Abs. 3, Satz 1 VermG ist exzessiv auszulegen. Auch die Inanspruchnahme eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens ist eine Beeinträchtigung des Vermögenswertes im Sinne einer "langfristigen vertraglichen Verpflichtung". 3. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Darlehensvaluta wird nicht in unzulässiger Weise in die Rechtsstellung des durch die Grundschuld abgesicherten finanzierenden Kreditinstitutes eingegriffen. 4. Zum Umfang einer Notgeschäftsführung.LG Görlitz27.05.1993
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14 C 102/16 - UntervermietungLeitsatz: Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln02.03.2017
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5 C 366/12 - Duldungspflicht für eine Modernisierungsmaßnahme „als Instandsetzungsmaßnahme”Leitsatz: 1. Der Mieter muss nach bisheriger Rechtslage eine Modernisierungsmaßnahme nicht dulden, wenn die Mieterhöhung nach seinem Einkommen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2. Dabei sind weder eine Mietbürgschaft noch Einkünfte aus Untervermietung zu berücksichtigen. 3. Auch bei einer Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung nach der EnEV kann sich der Mieter auf finanzielle Härte berufen. 4. Eine Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen kann dann angenommen werden, wenn sie „als Instandsetzungsmaßnahmen" ohne Mieterhöhungsmöglichkeit mit der Klage geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte06.08.2013
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17 C 187/10 - Verwirkung der Mietforderung; Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen; Minderungsquoten; Toilettenverstopfung; blinde Fensterscheiben; Putzablösungen im Flur; Ausfall des Fernsehempfangs; WasserschadenLeitsatz: 1. Der Anspruch auf rückständige Miet- und Betriebskostennachforderungen ist auch nicht dann verwirkt, wenn der Vermieter diese erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, nachdem er in unverjährter Zeit dem Mieter bescheinigt hatte, dass die Mieten und Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig und pünktlich gezahlt worden seien und sich der derzeitige Zahlungsrückstand in Klärung befinde. 2. Der Mieter kann auch nach beendetem Mietverhältnis allein aufgrund der formellen Unwirksamkeit der rechtzeitig erteilten Abrechnung keine Rückzahlung der Vorschüsse verlangen. 3. Für folgende Mängel sind folgende Minderungen berechtigt: a) wiederholte Toilettenverstopfung 5 %, b) Putzablösung von der Flurwand zu den Abstellräumen 1 %, c) Undichtigkeit und Blindheit der Thermopen-Fensterscheiben zum Büro 3 %, d) Wasserschaden für die Dauer einer Woche 2 %, e) Ausfall des Fernseh- und Radioempfangs 2 %. (Leitsätze der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg15.02.2012
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223 C 160/07 - Mietrückforderung bei irrtümlicher Annahme der Preisbindung; neugeschaffener WohnraumLeitsatz: Wenn es sich entgegen den Angaben im Mietvertrag nicht um preisgebundenen Neubau handelt, sind alle Mieterhöhungen nach dem WoBindG unwirksam; der Mieter kann die entsprechenden Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen (Anschluss an BGH GE 2007, 510).AG Charlottenburg13.12.2007
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BVerwG 8 C 1.16 - Abführungsbetrag, Verwaltungsvermögen, Teilrücknahme, Festsetzung, Umdeutung, fingierte RegelungLeitsatz: 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG gilt der ursprüngliche fehlerhafte Verwaltungsakt kraft Gesetzes als mit der auf dasselbe Ziel gerichteten rechtmäßigen Regelung erlassen (Umdeutung).2. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Fortgeltung des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit der fingierten Regelung ist Bestandteil der Rechtsfindung. 3. Die Behörden sind nach § 47 Abs. 1 VwVfG ermächtigt, durch eine Ermessensentscheidung verbindlich festzustellen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt vorliegen („kann“).BVerwG18.01.2017
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BVerwG 3 B 66.11 - Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichem Vermögensverlust und rehabilitierungsfähiger Verwaltungsentscheidung; Verhältnis des VermG zum VwRehaGLeitsatz: 1. Ob das Vermögensgesetz oder das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zur Anwendung kommt, hängt von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. 2. Eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG objektiv vom Vermögensgesetz erfasst und ist von der Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG28.03.2012
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BVerwG 4 CN 7.10 - Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung „Wald“; Baubestand; Sicherung des Baubestandes; Fremdkörperfestsetzung; Sondergebiet; UmdeutungLeitsatz: Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB können in einem ausgewiesenen Waldgebiet nur Flächen für bauliche Nutzungen festgesetzt werden, die mit den Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktion) verbunden sind und ihnen dienen. Wohn- und Wochenendhausnutzungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können auch nicht nach § 1 Abs. 10 BauNVO (direkt oder analog) zugelassen werden.BVerwG27.10.2011
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BVerwG 4 A 4001.10 - Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Anstoßwirkung; Befangenheit; Vollständigkeit der Verwaltungsakten; Vertraulichkeitszusage; Betriebsregelung; Betriebsbeschränkung; Abwägung; besonderer Schutz der Nachtruhe; Zulassung von Nachtflugverkehr; standortspezifischer Nachtflugbedarf; Nachtkernzeit; Nachtrandstunden; Planungsziele; Verkehrsprognose; Nachtflugprognose; Black Box; Quelle-Ziel-Matrix; Hub-Feeder-Verkehr; Low-Cost-Carrier; Umlaufplanungen; Interkontinentalverkehr; Flugrouten; An- und Abflugverfahren; Flugroutenprognose; Abstimmung mit der DFS; Parallelflugverkehr; Flugverkehrskontrollfreigabe; Lärmwirkungsforschung; fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze; grundrechtliche Schutzpflichten; Nachtverkehrszahl; Kontingentierung von Nachtflugbewegungen; Lärmschutzkonzept BBILeitsatz: 1. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein. (Rn. 49) 2. Die Darlegung einer Nachfrage allein genügt für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur dann geeignet, sich im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner durchzusetzen, wenn es ausgehend von den Gegebenheiten des Luftverkehrsmarktes betriebliche oder strukturelle Gründe dafür gibt, den Verkehr gerade in den Nachtrandstunden abzuwickeln. (Rn. 50) 3. Die Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz bestimmen die Erwartungen, die berechtigterweise an das Verkehrsangebot zu stellen sind, insbesondere an die Zahl und die Diversität der Destinationen, die Frequenz der Verbindungen und die Erreichbarkeit des Flughafens in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als „befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 ‑ BVerwG 4 A 1075.04 ‑ BVerwGE 125, 116 Rn. 288) angesehen werden kann. (Rn. 51) 4. Inwieweit die Ausgangsdaten und die Verarbeitungsschritte einer Verkehrsprognose dokumentiert werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nicht allgemeingültig beantworten lässt. (Rn. 67) 5. Eine umfassende Prüfung der Verlagerungsmöglichkeiten von Flügen innerhalb der Nacht und von der Nacht in den Tag kann eine Planfeststellungsbehörde nicht vornehmen. Sie kann den Fluggesellschaften lediglich einen Rahmen für ihre Umlaufplanungen setzen. (Rn. 101) 6. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen; sie kann sich auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken. Die Flugrouten gehören zu den prognostischen Annahmen, die der Lärmermittlung zugrunde zu legen sind. (Rn. 147) 7. Die Flugroutenprognose muss die Modalitäten des Flugbetriebs soweit abbilden, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Für die Regelung des Flugbetriebs muss sie nicht so genau sein wie für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete. (Rn. 150) 8. Der Flugbetrieb wird geregelt für einen Flughafen an einem bestimmten Standort mit einer bestimmten Siedlungsstruktur in seiner Umgebung. Die Regelung soll grundsätzlich auch dann Bestand haben können, wenn andere An- und Abflugverfahren festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen. (Rn. 150) 9. Die Prognose der An- und Abflugverfahren muss in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmt sein. (Rn. 151) 10. Hat die Planfeststellungsbehörde die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle fehlerfrei bestimmt, genügt es für die Abwägung grundsätzlich, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten: Sie sind umso gewichtiger, je näher die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben. (Rn. 166) 11. § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gilt für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden. Auch die erste Nachtstunde von 22.00 bis 23.00 Uhr ist schutzwürdig; sie darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. (Rn. 173) 12. Bei der Prüfung, ob die Regelung des Flugbetriebs dem besonderen Gewicht der Nachtruhe hinreichend Rechnung trägt, dürfen die Nachtrandstunden nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob das Lärmschutzkonzept bei einer Betrachtung der Gesamtnacht ausreichend Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung nimmt. (Rn. 190)BVerwG13.10.2011
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BVerwG 8 B 69.10 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot der SMAD für Vermögenswerte im Eigentum ausländischer Personen; rechtliches Gehör; ÜberzeugungsgrundsatzLeitsatz: 1. Für Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Enteignung Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, galt ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung. 2. Die Maßstäbe, nach denen die Staatsangehörigkeit von Enteignungsbetroffenen während der Besatzungszeit zu messen ist, können jedenfalls keine strengeren (genaueren) sein als diejenigen, die deutsche Stellen in den Jahren 1933 bis 1945 im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines Betroffenen anlegten. 3. Das Enteignungsverbot galt jedoch nur für Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei neben der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. 4. Die Verletzung des Enteignungsverbotes durch deutsche Stellen lässt die Verantwortung der Besatzungsmacht für die jeweilige Maßnahme erst dann entfallen, wenn das Enteignungsverbot bewusst missachtet worden ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG23.06.2011