Urteil Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“)
Schlagworte
Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“)
Leitsatz
Bei der mit Wirkung vom 29. August 2007 eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Der Ausschlusstatbestand des § 17 a Abs. 7 StrRehaG hat zur Grundlage, dass Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind, diese Opferrente nicht verdienen, zumal dadurch die Gefahr besteht, die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung zu Unrecht in Misskredit zu bringen.
(Leitsatz der Redaktion)
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