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Suchergebnis Urteilssuche (6061 - 6070 von 7915)

  1. 5 U 136/02 - Mauergrundstück; Anspruchsberechtigung; Grenzstreifen; Sperranlagenausbau; militärisches Übungsgelände
    Leitsatz: 1. Wegen des Fehlens einer Bestimmung der Größe des Grenzstreifens durch die Minister für nationale Verteidigung gem. § 1 Abs. 2 GrenzVO-DDR 1982 kommt es für den Anwendungsbereich des MauerG darauf an, ob die betroffenen Grundstücke noch in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Grenze liegen und zu dieser einen engen räumlichen und funktionalen Bezug aufweisen. 2. Eine Anspruchsberechtigung nach dem MauerG besteht aber nur dann, wenn darüber hinaus festgestellt werden kann, daß die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum dem Zweck der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen gedient haben. 3. An einem solchen Zugriff auf das Grundstück zur Errichtung oder zum Ausbau von Sperranlagen fehlt es dann, wenn das betroffene Gelände als militärisches Übungsgelände von der Nationalen Volksarmee seit den 50er Jahren - zunächst nur auf der Grundlage von Pachtverträgen - genutzt wurde und teilweise später in einer Weise abgesichert wurde, die den Grenzübertritt von Soldaten verhindern sollte.
    BrbgOLG
    15.06.2006
  2. 32 Wx 019/05 - Bauliche Veränderung nur durch einstimmigen Beschluß
    Leitsatz: Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, daß bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluß der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
    BayObLG
    05.04.2005
  3. S 22 RJ 167/03 - Forderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des Rentenempfängers
    Leitsatz: Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an den Vermieter im Rahmen eines Dauerauftrages überwiesen, ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Rückforderung mit einem Leistungsbescheid zu verlangen, wenn das Bankkonto zu keinem Zeitpunkt im Soll stand, weil manuelle Überweisungen und Barverfügungen nicht stattgefunden hatten. (Leitsatz der Redaktion)
    SozG Berlin
    05.04.2005
  4. 2Z BR 96/01 - Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung
    Leitsatz: 1. Eine aufgrund Ermächtigung in der Gemeinschaftsordnung vom Verwalter aufgestellte Hausordnung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Wohnungseigentümer oder das Wohnungseigentumsgericht. Bis zu einer Änderung ist sie für alle Wohnungseigentümer verbindlich. 2. Die Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung auf Zimmerlautstärke, also so, daß das Musizieren in anderen Wohnungen nicht zu hören ist, kann dem völligen Ausschluß eines Musizierens gleichkommen. Ein solcher Ausschluß ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn er nicht in einer Vereinbarung enthalten ist; nichtig ist er aber nicht. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer kann das Musizieren über Zimmerlautstärke in der Hausordnung nur in engen zeitlichen Grenzen zugelassen werden. 3. Einem auf die Hausordnung gestützten Antrag auf Unterlassung des Musizierens über Zimmerlautstärke kann nicht der Anspruch auf Änderung der Hausordnung dahin entgegengehalten werden, daß Musizieren in bestimmten zeitlichen Grenzen zulässig ist.
    BayObLG
    23.08.2001
  5. 2Z BR 28/01 - Beschwerdefrist; Verkündung; Lauf
    Leitsatz: Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
    BayObLG
    28.05.2001
  6. 2Z BR 93/00 - Verwalterentlastung; Auskehr und Berechnung von Wohngeldüberschüssen durch ausscheidende Verwaltung
    Leitsatz: Der Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft kann derart ermittelt werden, daß ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt der letzten Abrechnung, für die Entlastung erteilt wurde, im anschließenden Zeitraum bis zum Ausscheiden eine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung anhand von Kontenunterlagen oder sonstigen Belegen durchgeführt wird.
    BayObLG
    17.11.2000
  7. 2Z BR 39/00 - Gemeinschaftsordnung; Friseursalon; Nutzung; Wohnung; Zustimmung; Widerruf
    Leitsatz: 1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so gelten für den Widerruf der Zustimmung die Grundsätze des § 183 BGB. 2. Die Nutzung einer im ersten Obergeschoß gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. 3. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebs.
    BayObLG
    31.08.2000
  8. 2Z BR 180/99 - Wohnungseigentum; Sicherung der Grundstücksgrenze; Schneefangzaun; bauliche Veränderung; Gefährdung von Kindern
    Leitsatz: 1. Ein Verwalter, der zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann bei einer Maßnahme eines Wohnungseigentümers, die eine bauliche Veränderung darstellt oder den Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer ausschließt (hier Errichtung eines Schneefangzauns auf der Gemeinschaftsfläche), namens aller Wohnungseigentümer einen Beseitigungsanspruch nur dann gerichtlich geltend machen, wenn ein Eigentümerbeschluß vorliegt, der die Beseitigung verlangt. 2. Der Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung kann dahin gehen, daß von den Wohnungseigentümern zu dem an der Grundstücksgrenze auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Bach ein Zaun errichtet wird, der kleine Kinder daran hindert, ohne weiteres darunter durchzukriechen oder darüberzusteigen. Bei einer Zufahrtstraße zu der Wohnanlage besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Errichtung eines Zauns, wenn die von der Straße für Kinder ausgehenden Gefahren nicht das Maß an Gefahren übersteigen, denen Kinder unvermeidbar durch Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt sind.
    BayObLG
    17.02.2000
  9. 2Z BR 77/99 - Wohnungseigentum; Geräuschbelästigung; Unterlassungsanspruch
    Leitsatz: 1. Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbarten Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden. 2. Werden Jahrzehnte nach Errichtung eines Bauwerks Bad und Toilette einer Wohnung erneuert, ist für die Frage, welche bei dem Gebrauch der Installation ausgehenden Geräuschbeeinträchtigungen in einer Nachbarwohnung hinzunehmen sind, die DIN Norm maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gilt.
    BayObLG
    18.11.1999
  10. 2Z BR 102/99 - sofortige weitere Beschwerde; Zulässigkeit; Beschwer; Zwangsvollstreckung; vertretbare Handlung; Zwangsmittel; Wohnungseigentümer
    Leitsatz: 1. Hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, daß die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO durchzuführen ist, dahingehend abgeändert, daß ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festzusetzen ist, so ist die sofortige weitere Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Abänderung reicht. 2. Ist gegen einen Wohnungseigentümer, der seinen Garten vermietet oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen hat, eine an sich vertretbare Handlung auf der Gartenfläche zu vollstrecken, mit deren Ausführung der Nutzer des Gartens nicht einverstanden ist, so ist die Zwangsvollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nur nach § 888 ZPO möglich.
    BayObLG
    21.10.1999