« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (6061 - 6070 von 7994)
Sortierung:
-
29 K 131.10 - Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Unternehmenstrümmerrestitution; Verjährung; VerwirkungLeitsatz: 1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung sind. 2. Diese Haftung gilt auch für die Unternehmenstrümmerrestitution. 3. Eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ist zulässig, für sie gilt allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin01.07.2010
-
4 K 626/02 - Unlautere Machenschaft durch Vorschieben der Enteignung für Instandsetzungsmaßnahmen nach dem BaulG; Erwerb von Gebäudeeigentum ohne staatliche Genehmigung; Wohnraumzuweisung ohne gesellschaftliche Erfordernisse; Erkennbarkeit der Unredlichkeit des Erwerbs von Gebäudeeigentum; Aufhebung dinglicher und schuldrechtlicher Nutzungsrechte infolge Unredlichkeit des Nutzungsberechtigten; kein Vorkaufsrecht des unredlichen NutzersLeitsatz: 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG erfasst nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Das ist der Fall, wenn die Enteignungsentscheidung der staatlichen Stelle nicht dem in dem Beschluss wiedergegebenen Zweck der "Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme" diente, sondern dieser nur vorgeschoben wurde, um dem späteren Käufer das Gebäudeeigentum sowie ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden zu verschaffen. 2. Für eine unlautere Machenschaft spricht ferner, dass dem Erwerber Wohnraum mit einer unangemessenen Übergröße zugewiesen wurde und der Kaufvertrag ohne die dafür erforderliche staatliche Genehmigung geschlossen wurde. 3. Dingliche Nutzungsrechte am restituierten Grundstück sind aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich war. 4. Ist das Nutzungsverhältnis am Grundstück bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Einräumung eines Vorkaufsrechts aufgehoben, besteht kein Anspruch mehr auf dessen Einräumung. (Leitsätze der Redaktion)VG Frankfurt/Oder29.11.2007
-
10 K 891/02 - Breite Gehwegüberfahrt zulässig; Gemeindebeschluß über GehwegsbreiteLeitsatz: Städtebauliche und baugestalterische Belange können nur dann zur Begründung behördlicher Entscheidungen im Bereich des Straßenrechts herangezogen werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Einen Beschluß der Gemeindevertretung, der pauschal die breite von Gehwegüberfahrten festlegt, reicht nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam26.04.2007
-
VG 31 A 491.03 - Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Wertermittlung; UnternehmensschädigungLeitsatz: Ein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert ist i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG unverwertbar, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 580 Nr. 7 b ZPO vorliegen, deren Berücksichtigung bei der Wertermittlung zu gesetzlich näher bestimmten abweichenden Ergebnissen führt. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin11.11.2005
-
2 K 372/03 - Entschädigung; Hausgarten; gärtnerisches Vermögen; Gartengrundstück; Grundvermögen; Bemessungsgrundlage; Entschädigungsbemessung; Bewertungszeitpunkt; EinheitswertLeitsatz: 1. Ein Hausgarten ist für die der Entschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntSchG zugrunde zu legende Bewertung nicht als "gärtnerisches Vermögen" einzustufen, das land- und forstwirtschaftlichen Flächen gleichsteht, sondern zum Grundvermögen zu rechnen. 2. Der als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung für Grundvermögen zugrunde zu legende Einheitswert ändert sich nur dann, wenn die dafür gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Altern. EntSchG maßgebenden Veränderungen zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung eingetreten sind.VG Gera11.05.2005
-
9 K 3451/99 - besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage; EnteignungsexzessLeitsatz: Die besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Grundlage einer Entscheidung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. (Leitsatz der Redaktion)VG Potsdam14.02.2005
-
15 K 594/02 - Restitution, Rechtsnachfolge, Alleiniger GesellschafterLeitsatz: 1. Im Rahmen der Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers bezüglich des zu restituierenden Vermögensgegenstandes die gleichen Aufgaben wie dieser wahrnimmt. 2. Die Übertragung des Vermögens auf eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Vermögenszuordnungsberechtigte nach Art. 22 Abs. 1 EV ist, stellt keine rechtsgeschäftliche Veräußerung i. S. d § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG dar, die der Restitution entgegenstehen könnte.VG Potsdam15.11.2004
-
VG 4 A 89.00 - Rechtsweg bei Überprüfung der Tarife für Wasser und Entwässerung in BerlinLeitsatz: Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Tarife der Berliner Wasserbetriebe ist auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen.VG Berlin03.06.2002
-
6 K 1437/98 GE - besatzungsrechtliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Schädigung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ausgleichsleistungsanspruch; SchokoladenserviceLeitsatz: Eine besatzungsrechtliche Enteignung nach den Bestimmungen der Bodenreform erstreckt sich nicht auf bewegliche verschollene Sachen, da es insoweit an einem staatlichen tatsächlichen Zugriff fehlt. Etwaige Herausgabeansprüche sind, wenn erst nach dem 2. Oktober 1990 bekannt wird, wo bzw. in wessen Besitz sich die Sache befindet, zivilrechtlicher Natur. Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehen nicht, weil es an einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i. V. m. § 1 Abs 8 Buchst. a VermG fehlt.VG Gera29.05.2002
-
VG 18 A 165.01 - Keine Verpflichtung des Sozialamts gegenüber Vermieter aus einer ÜbernahmeerklärungLeitsatz: 1. Eine Mietübernahmeerklärung des Sozialamts begründet nur dann ausnahmsweise einen Zahlungsanspruch des Vermieters, wenn ein Rechtsbindungswille unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist. 2. Eine eigene Zahlungsverpflichtung des Sozialamts besteht auch dann nicht, wenn die schriftliche Zusage der Mietübernahme die Einschränkung enthält, es würden keine Verpflichtungen für sonstige Obliegenheiten aus dem Mietvertrag übernommen. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin14.03.2002