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Urteil Ersatzwohnraum
Schlagworte
Ersatzwohnraum; Zeitzusammenhang; Zweckentfremdung
Leitsatz
Der zeitliche Zusammenhang für die Schaffung eines beachtlichen Ersatzwohnraums im Rahmen des Zweckentfremdungsrechts ist nicht gewahrt, wenn zwischen Fertigstellung des Ersatzwohnraums und dem Antrag auf zweckfremde Nutzung einer Wohnung fast zwei Jahre verstrichen sind.
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