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  1. III ZR 397/13 - Schadensersatzforderung nach Wasserschäden durch Straßenbaumaßnahme; Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus durch staatliche Baumaßnahmen; enteignungsgleicher Eingriff
    Leitsatz: Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.
    BGH
    23.04.2015
  2. V ZR 144/14 - Öffentliche Körperschaft, Erbbaurecht, Verwendungsbeschränkungen, Heimfallrechte
    Leitsatz: a) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung hindert eine öffentliche Körperschaft nicht daran, in einem Erbbaurechtsvertrag mit einem Privaten Verwendungsbeschränkungen und Heimfallrechte für die gesamte Dauer des Erbbaurechts und damit regelmäßig für einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren zu vereinbaren (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 21. Juli 2006 - V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 Rn. 16). b) Das Gebot verhältnismäßiger Ausübung vertraglicher Rechte verpflichtet eine öffentliche Körperschaft, die ein zu Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht an einen Privaten ausgegeben hat, eine mit der Durchsetzung des Heimfallanspruchs verbundene Härte für den Erbbauberechtigten zu vermeiden, wenn das unter Wahrung des mit der Ausgabe des Erbbaurechts verfolgten Zwecks möglich ist.
    BGH
    26.06.2015
  3. XII ZB 516/14 - Schwiegerelternschenkung, Scheitern der Ehe, Störung der Geschäftsgrundlage, Rückforderungsansprüche
    Leitsatz: a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
    BGH
    16.12.2015
  4. IV ZR 105/13 - Begriff „Textform“, Widerspruchsbelehrung
    Leitsatz: Der Begriff der „Textform“ in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.
    BGH
    10.06.2015
  5. 41 Rh 10/14 - Wiederaufnahme, Form des Antrags, Rechtsanwalt
    Leitsatz: Auch der Antrag auf Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens muss mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 366 Abs. 2 StPO). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Schwerin
    08.01.2015
  6. 8 U 43/14 - Nicht genehmigter Umbau der Mietsache, Ausgangsverschluss
    Leitsatz: 1. Ob der Mieter sämtliche bei Vertragsbeginn vorhandenen Ein- und Ausgänge einer Ladenfläche offen halten muss, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (ebenso OLG Dresden NZM 2008, 131). 2. Zur Annahme eines Anspruchs des Vermieters auf Offenhaltung, wenn die dem Mietvertrag beigefügten Pläne die Ein- und Ausgänge ausweisen, der Mietvertrag dem Mieter eine umfassende Betriebspflicht auferlegt und der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen den zweiten Ein- und Ausgangsbereich verlangt hat. 3. Die Abrede über die Offenhaltung der Ein- und Ausgänge wahrt die (vertraglich vereinbarte) Schriftform, wenn der Parteiwille in der Urkunde durch die ausdrückliche Betriebspflicht in Verbindung mit der Zustandsbeschreibung der Räume einen - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat.
    KG
    30.03.2015
  7. 65 S 4/15 - Begründungserfordernis für Kündigung wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung
    Leitsatz: 1. Mit einem Kündigungsschreiben, das lediglich wörtlich den Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder das Kündigungsinteresse - wie z. B. die Absicht des Verkaufs der Wohnung - mitteilt, erfüllt der Vermieter seine Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Lebenssachverhalt offenlegt, d. h. alle für den Kündigungstatbestand wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge bekannt gibt. 2. Der bloße Umstand, dass beim Verkauf einer Wohnung in unvermietetem Zustand ein Mehrerlös erzielt werden kann, ist per se kein tragfähiger Grund für die Annahme, dass eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ausgeschlossen ist.3. Der Eigentümer einer Steuersparimmobilie, die über Sonderabschreibungen und in der Folge die Reduzierung der Steuerschuld den Eigentumserwerb gefördert hat und darauf basierte, dass die Wohnung vermietet ist, kann eine Verwertungskündigung nicht darauf stützen, dass durch Prospektangaben erheblich höhere Einnahmen versprochen wurden oder der öffentliche Fördergeber seine (Anschluss-)Förderung eingestellt hat. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    30.04.2015
  8. 63 S 371/14 - Berliner Mietspiegel 2013, zur Wohnung gehörender Garten
    Leitsatz: Das wohnwerterhöhende Merkmal nach dem Mietspiegel 2013 „Zur Wohnung gehörender Garten mit direktem Zugang" liegt auch dann vor, wenn dafür ein Entgelt zu zahlen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    19.05.2015
  9. 15 C 85/15 - Kürzere Kündigungsfrist bei Vermietung und gleichzeitiger Erbringung von Pflegeleistungen
    Leitsatz: Wenn der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum zwar nicht rechtlich, jedoch tatsächlich vom Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig gemacht worden ist, kann das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz mit den dort vorgesehenen kurzen Kündigungsfristen anwendbar sein. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    16.12.2015
  10. L 7 VE 19/11 - Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens durch Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas
    Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung der möglichen Diagnose einer schizoaffektiven Psychose von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kommt der intensiven Exploration des Betroffenen durch den Sachverständigen eine entscheidende Bedeutung zu. 2. Bei der Feststellung des haftbedingten Gesundheitsschadens ist die Aufklärung des konkreten haftbedingten Schädigungstraumas unverzichtbar. 3. Bei der Prüfung einer schizophrenen Psychose ist Kapitel 69 der Anhaltspunkte 2008 für eine sog Kann-Versorgung zu beachten.
    LSG Sachsen-Anhalt
    16.06.2015