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Urteil Begründungserfordernis für Kündigung wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung


Schlagworte

Begründungserfordernis für Kündigung wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung

Leitsätze

1. Mit einem Kündigungsschreiben, das lediglich wörtlich den Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder das Kündigungsinteresse - wie z. B. die Absicht des Verkaufs der Wohnung - mitteilt, erfüllt der Vermieter seine Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass er dem Mieter den für die Kündigung wesentlichen Lebenssachverhalt offenlegt, d. h. alle für den Kündigungstatbestand wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge bekannt gibt. 

2. Der bloße Umstand, dass beim Verkauf einer Wohnung in unvermietetem Zustand ein Mehrerlös erzielt werden kann, ist per se kein tragfähiger Grund für die Annahme, dass eine angemessene wirtschaftliche Verwertung ausgeschlossen ist.

3. Der Eigentümer einer Steuersparimmobilie, die über Sonderabschreibungen und in der Folge die Reduzierung der Steuerschuld den Eigentumserwerb gefördert hat und darauf basierte, dass die Wohnung vermietet ist, kann eine Verwertungskündigung nicht darauf stützen, dass durch Prospektangaben erheblich höhere Einnahmen versprochen wurden oder der öffentliche Fördergeber seine (Anschluss-)Förderung eingestellt hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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