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  1. 216 C 461/14 - Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Beleidigung in sozialen Netzwerken; Missachtung von Mitarbeitern des Vermieters; Pflichtverletzung; Abmahnung; Beschwerden via Facebook
    Leitsatz: Bezeichnet der Mieter Mitarbeiter des Vermieters als „faul" und „talentfreie Abrissbirne", handelt es sich allenfalls um Beleidigungen im unteren Spektrum der denkbaren Beleidigungen, die weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    30.01.2015
  2. V ZR 63/13 - Eigentumsvermutung streitet für Besitzer bei behauptetem Erwerb durch Schenkung; leitender Angestellter mit Schlüsselgewalt nur Besitzdiener; Arbeitgeber als Besitzherr über in seinen Räumen befindlichen Sachen
    Leitsatz: § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener. Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
    BGH
    30.01.2015
  3. V ZR 171/13 - Zur Sittenwidrigkeit bei vereinbarter Grundstücksübertragung in Fällen von Scheidung, Insolvenz und unabgestimmten Verfügungen
    Leitsatz: Zur Frage der sittenwidrigen Überforderung bei Verpflichtungen zur Grundstücksübertragung im Falle einer gemeinsamen Finanzierung des Erwerbs durch Eheleute. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    30.01.2015
  4. 67 T 14/15 - Räumungsverfügung gegen Dritten; Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit
    Leitsatz: Dem Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung gegen einen Dritten nach § 940 a Abs. 2 ZPO fehlt der Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller/Vermieter zu lange nach Kenntnis der Besitzverhältnisse an der Mietwohnung mit seinem Antrag zuwartet (Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    30.01.2015
  5. 67 T 29/15 - Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung (Untervermietung an Touristen); Ferienwohnungen
    Leitsatz: 1. Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb" angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. 2. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn der Mieter nach erfolgter Abmahnung ein über „airbnb" geschaltetes Angebot zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Wohnung aufrechterhält, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.
    LG Berlin
    03.02.2015
  6. 63 S 230/14 - Kündigung wg. Zahlungsrückständen aus Gerichtsverfahren
    Leitsatz: Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren können zur Kündigung berechtigen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    03.02.2015
  7. 11 U 16/14 - Auftragsverhältnis des Rechtsnachfolgers nach VermG; analoge Anwendung von § 667 BGB wegen planwidriger Lücke des VermG
    Leitsatz: Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist eine kollektive Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes und die Verhinderung einer Erbenstellung des deutschen Staates, nicht jedoch, den ehemaligen Berechtigten trotz des Versäumens der materiellen Ausschlussfrist ihre Ansprüche zu erhalten. Die Rechtsnachfolgeregelung der Vorschrift ist abschließend. Eine analoge Anwendung von § 667 BGB ist ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    03.02.2015
  8. VIII ZR 175/14 - Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach nicht rechtzeitiger Zahlung durch das JobCenter trotz rechtzeitiger Leistungsbeantragung durch den Mieter
    Leitsatz: 1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).
    BGH
    04.02.2015
  9. 7 C 43/14 - Graffiti an der Erdgeschossfassade kein Mangel und kein wohnwertminderndes Merkmal für Wohnung im 2. OG; Einhebelmischbatterie; ungepflegtes Treppenhaus; Putzschäden; Farbabplatzungen
    Leitsatz: 1. Bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache (hier: Wohnung im 2. OG), wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist. 2. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind (im Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 25. November 2014, 67 S 365/14). 3. Ein älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Mitte
    04.02.2015
  10. VIII ZR 154/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs bei im Rahmen einer Bedarfsvorschau erkennbaren, aber bei Vertragsschluss nicht erwogenen Selbstnutzung
    Leitsatz: a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, GE 2009, 575; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 = GE 2010, 1418). b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte „Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, GE 2013, 674). c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat. d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 = GE 2013, 674).
    BGH
    04.02.2015