Urteil Graffiti an der Erdgeschossfassade kein Mangel und kein wohnwertminderndes Merkmal für Wohnung im 2. OG
Schlagworte
Graffiti an der Erdgeschossfassade kein Mangel und kein wohnwertminderndes Merkmal für Wohnung im 2. OG; Einhebelmischbatterie; ungepflegtes Treppenhaus; Putzschäden; Farbabplatzungen
Leitsätze
1. Bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses handelt es sich nicht um einen Mangel der Mietsache (hier: Wohnung im 2. OG), wenn keine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses vereinbart ist und es sich nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Mieters zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist.
2. Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einhebelmischbatterie" im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 liegt dann vor, wenn Einhebelmischbatterien zumindest an der überwiegenden Anzahl der Zapfstellen vorhanden sind (im Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 25. November 2014, 67 S 365/14).
3. Ein älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen rechtfertigen nicht die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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