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Urteil Räumungsverfügung gegen Dritten
Schlagworte
Räumungsverfügung gegen Dritten; Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit
Leitsatz
Dem Antrag auf Erlass einer Räumungsverfügung gegen einen Dritten nach § 940 a Abs. 2 ZPO fehlt der Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller/Vermieter zu lange nach Kenntnis der Besitzverhältnisse an der Mietwohnung mit seinem Antrag zuwartet (Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit).
(Leitsatz der Redaktion)
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