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I-24 U 64/15 - Änderung des Verteilungsschlüssels für Umlage von Betriebskosten, Vertragsauffassung nach § 313 BGBLeitsatz: 1. Da § 556a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt, kann der Vermieter den in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten nur mit Zustimmung des Mieters ändern. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung kommen die Bestimmungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. 2. Die irrige Vorstellung des Vermieters, der vereinbarte Verteilungsschlüssel für die Umlage von Betriebskosten führe zur Deckung der ihm entstehenden Betriebskosten, rechtfertigt nicht die Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB, weil eine fehlerhafte Kostenkalkulation in die Risikosphäre des Vermieters fällt. Anders liegen die Dinge nur, wenn der Mieter an der Kostenkalkulation beteiligt war oder sonst mit der Kalkulationsgrundlage zu tun hatte.OLG Düsseldorf01.12.2015
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18 S 183/15 - Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, zur Qualifiziertheit des Berliner Mietspiegels 2013Leitsatz: 1. Zur Frage der Verwertbarkeit des Statistik-Gutachtens zum Berliner Mietspiegel 2013.2. Wenn beide Parteien im Zustimmungsprozess Einwendungen gegen die Heranziehung eines Mietspiegels erheben, kann das Gericht einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten den Vorzug geben. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin02.12.2015
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I ZR 47/15 - Schadensersatzanspruch des Grundstücksverkäufers nach pflichtwidriger Falschbewertung durch MaklerLeitsatz: Zur Schadensermittlung bei Grundstücksverkauf unter Wert aufgrund pflichtwidriger Falschbewertung durch den beauftragten Makler. (Leitsatz der Redaktion)BGH02.12.2015
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5 O 124/15 - Unwirksamer Versuch der Vereitelung des Vorkaufsrechts durch Nachtrag zum KaufvertragLeitsatz: Wird ein Grundstückskauf nachträglich durch Erhöhung des Kaufpreises und erstmalige Aufnahme einer Maklerklausel abgeändert, ist dies einem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam, der schon vorher seine Absicht geäußert hatte, sein Vorkaufsrecht auszuüben. (Leitsatz der Redaktion)OLG Düsseldorf02.12.2015
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2 Ws (Reh) 45/15 - Einweisung in ein DDR-SpezialkinderheimLeitsatz: Die Einweisung in ein Spezialkinderheim ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen hatte.OLG Naumburg03.12.2015
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V ZR 142/14 - Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, Verkauf einer schimmelbefallenen Eigentumswohnung, Anfechtungserklärung, arglistige Täuschung, stillschweigende Kundgabe eines BestätigungswillensLeitsatz: Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten nicht aus. Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.BGH04.12.2015
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V ZR 22/15 - Anspruch auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit nach Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts, schuldrechtlicher Anspruch auf Ausübung des Wegerechts bis zum grundbuchlichen VollzugLeitsatz: Haben der Grundstückseigentümer und der Berechtigte die Verlegung des durch eine Grunddienstbarkeit gewährten Wegerechts auf ein anderes Grundstück vereinbart, kann der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237 Rn. 16). Ist eine Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Grundstückseigentümer über die Verlegung einer als Inhalt der Grunddienstbarkeit bestimmten Ausübungsstelle eines Wegerechts tatsächlich vollzogen worden, steht dem Berechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Duldung der Ausübung an der neuen Stelle bis zum Vollzug der Vereinbarung durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu.BGH04.12.2015
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1 W 680/15 - Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Milieuschutzgebieten, keine Vorlage eines Negativattests für grundbuchrechtlichen VollzugLeitsatz: 1. Hängt die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nicht von der Genehmigung der Gemeinde ab, weil das aufzuteilende Grundstück im Gebiet einer Erhaltungssatzung belegen ist, kann für den grundbuchlichen Vollzug auch nicht die Vorlage eines Negativattests der Gemeinde verlangt werden.2. Weil die Gemeinde gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauGB dem Grundbuchamt den Beschluss über eine Erhaltungssatzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mitzuteilen hat, spricht einiges dafür, dass jedenfalls die Berliner Grundbuchämter verpflichtet sind zu ermitteln, ob ein Grundstück in einem Gebiet mit Erhaltungssatzung liegt. (Leitsätze der Redaktion)KG08.12.2015
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VG 19 K 243.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe nicht anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen bei Kompensation durch öffentliche FördermittelLeitsatz: Die Aufwendungen für private Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen sind im Rahmen der Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrages nicht anrechenbar, wenn sie durch öffentliche Mittel gefördert worden sind, welche die durch die Baumaßnahmen verursachte Bodenwertsteigerung kompensiert haben. (Leitsatz der Redaktion)VG Berlin08.12.2015
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1 W 884-887/15 - Pflicht des Grundbuchamtes zur Formulierung einer schlagwortartigen Bezeichnung einer Dienstbarkeit oder Reallast aus dem Text der Eintragungsbewilligung, Grundbuchamt als FormulierungshelferLeitsatz: § 44 Abs. 2 Satz 3 GBO, wonach bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden soll, richtet sich an das Grundbuchamt und konkretisiert dessen Amtspflichten bei der Eintragung entsprechender Rechte. In der in Bezug zu nehmenden Bewilligung muss eine solche schlagwortartige Bezeichnung nicht enthalten sein. (Nichtamtlicher Leitsatz)KG08.12.2015