Urteil Pflicht des Grundbuchamtes zur Formulierung einer schlagwortartigen Bezeichnung einer Dienstbarkeit oder Reallast aus dem Text der Eintragungsbewilligung, Grundbuchamt als Formulierungshelfer
Schlagworte
Pflicht des Grundbuchamtes zur Formulierung einer schlagwortartigen Bezeichnung einer Dienstbarkeit oder Reallast aus dem Text der Eintragungsbewilligung, Grundbuchamt als Formulierungshelfer
Leitsatz
§ 44 Abs. 2 Satz 3 GBO, wonach bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden soll, richtet sich an das Grundbuchamt und konkretisiert dessen Amtspflichten bei der Eintragung entsprechender Rechte. In der in Bezug zu nehmenden Bewilligung muss eine solche schlagwortartige Bezeichnung nicht enthalten sein.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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