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  1. 2 O 123/13 - Regressverzicht des Versicherers im Gewerberaummietverhältnis auch für Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Aushilfen des Mieters
    Leitsatz: 1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden VVG zu beurteilen ist. 3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.
    LG Krefeld
    01.07.2015
  2. BSRH 347/15 - Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren, Verletzung rechtlichen Gehörs, Zweitantrag, Wiederholungsantrag
    Leitsatz: 1. Für die Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens ist das Ausgangsgericht zuständig.2. Die (bisher unterbliebene) Vernehmung des Antragstellers ist kein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Leipzig
    22.10.2015
  3. 1 T 17164/15 - Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnung
    Leitsatz: 1. Wenn ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an den Landkreis zur Nutzung für die temporäre Unterbringung von Asylbewerbern vermietet, so ist eine vorübergehende Belegung von 80 m2 Wohnfläche mit elf Asylbewerbern von den Miteigentümern zu dulden.2. Für einen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Überbelegung einer Eigentumswohnung gerichteten Antrag fehlt grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis. (Leitsätze der Redaktion)
    LG München I
    12.10.2015
  4. 1 S 13261/14 WEG - Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer bei Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile, Änderung der Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen
    Leitsatz: 1. Geht eine Vereinbarung über die Neuordnung der Sondereigentumsanteile der beteiligten Wohnungseigentümer hinaus, bedarf es der Mitwirkung aller übrigen betroffenen Wohnungseigentümer. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die (bruchteilsmäßige) Verteilung der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Sondereinheiten oder die Zuweisung von Räumen oder Flächen zu bestimmten Miteigentumsanteilen ändert oder erstmals ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum begründet wird. 2. Die Begründung eines dinglichen Sondernutzungsrechts am Gemeinschaftseigentum, das alle Zugangsmöglichkeiten zur Eigentumswohnung eines anderen Wohnungseigentümers erfasst, ist unwirksam, weil es in den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums eingreift. Der Schutz des Zugangs zu einer im Sondereigentum stehenden Wohnung kann nicht auf die durch die Gemeinschaftsverhaftung dem Sondernutzungsrecht vermittelten Schranken reduziert werden (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZWE 2006, 105).
    LG München I
    01.06.2015
  5. 1 S 12462/14 WEG - Obligatorische Erstbefassung der Eigentümerversammlung bei beabsichtigter baulicher Veränderung, kein Anspruch der Wohnungseigentümer untereinander auf Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren
    Leitsatz: I. Im Umlaufverfahren setzt ein Beschluss nach § 23 III WEG die schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer sowohl zum Verfahren als auch zum Beschlussantrag voraus. II. Verweigert ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 III WEG, ist das schriftliche Verfahren gescheitert. III. Einen Anspruch auf Abgabe einer Stimme im schriftlichen Verfahren haben die Wohnungseigentümer untereinander nicht.
    LG München I
    20.04.2015
  6. 13 S 26/14 - Mieterhöhungsverlangen mit geänderter Baualtersklasse nach umfangreichen Sanierungsarbeiten
    Leitsatz: 1. Eine Änderung der Baualtersklasse für die Anwendung des Mietspiegels wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten nach Entkernung eines Plattenbaus ist im Mieterhöhungsverlangen zu erläutern.2. Eine Wohnung, die nach Sanierung unter erheblichem Bauaufwand in einem Plattenbau nach längerem Leerstand und Entkernung des Gebäudes erstmals hergestellt wird, ist in eine jüngere Baualtersklasse des Mietspiegels einzuordnen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Potsdam
    25.09.2015
  7. 16 Rh 38/13 (1) - Rehabilitierung wegen rechtswidriger Heimunterbringung
    Leitsatz: War die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in der DDR Folge der politischen Verfolgung der Eltern, ist sie als rechtsstaatswidrig anzusehen (Anschluss an OLG Jena, ZOV 2011, 210). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Rostock
    28.01.2015
  8. 16 Rh 7/15 - Einweisung in DDR-Kinderheim, politische Verfolgung, Fernbleiben von FDJ-Veranstaltungen und Wehrerziehung
    Leitsatz: Findet in dem Beschluss, mit dem die Heimeinweisung angeordnet wurde, auch der Umstand Erwähnung, dass der Betroffene FDJ-Veranstaltungen und dem Wehrunterricht ferngeblieben war, kommt eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn diese Gründe für die Anordnung der Heimerziehung von ausschlaggebender Bedeutung waren. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Rostock
    11.08.2015
  9. 41 Rh 10/14 - Wiederaufnahme, Form des Antrags, Rechtsanwalt
    Leitsatz: Auch der Antrag auf Wiederaufnahme eines Rehabilitierungsverfahrens muss mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 366 Abs. 2 StPO). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Schwerin
    08.01.2015
  10. 13 S 154/14 - Eingeschränktes Auswahlermessen bei der notwendigen Erneuerung des mitvermieteten Bodenbelags, kein Teppichbodenersatz durch Laminat
    Leitsatz: Der im Rahmen der Erhaltungspflicht vom Vermieter angebotene Ersatz eines mitvermieteten Teppichbodens durch Laminat hält sich nicht im Rahmen des dem Vermieter zustehenden Auswahlermessens. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Stuttgart
    01.07.2015