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474 C 19302/15 - Schwarzarbeit anstatt Miete und ungerechtfertigte Berei¬cherungLeitsatz: Bei der Vereinbarung „Schwarzarbeit für Miete“ kann sich der Entreicherte grundsätzlich auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen. (Leitsatz der Redaktion)AG München21.10.2015
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18 C 105/15 - Konkludent abgeschlossener Mietvertrag, Mieterwechsel durch schlüssiges HandelnLeitsatz: Wird dem Vermieter von einem Dritten per Fax das Angebot unterbreitet, an Stelle des bisherigen Mieters zu denselben Bedingungen in den Mietvertrag einzutreten, kommt mit dem Dritten ein Mietvertrag konkludent zustande, auch wenn der Vermieter auf das Angebot des Dritten schweigt, aber monatelang dessen Mietzinszahlungen entgegennimmt; der bisherige Mieter scheidet in diesem Fall aus dem Mietverhältnis aus. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln06.10.2015
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233 C 543/14 - Keine Sicherheitsleistung für behindertengerechten Umbau bei fehlender RückbaupflichtLeitsatz: 1. Beginn und Dauer einer beabsichtigten Mietermodernisierung müssen nicht im Klageantrag angegeben sein.2. Die Installation einer Einbaubadewanne statt einer freistehenden Badewanne stellt eine dauerhafte Wertverbesserung dar.3. Hat der Mieter diese Modernisierung mit Zustimmung des Vermieters selbst durchgeführt, ist er nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zum Rückbau verpflichtet.4. Liegt der Einbau schon über 25 Jahre zurück und ist die Badewanne verbraucht, kann nach Treu und Glauben der behinderte Mieter eine Step-in-Badewanne ohne Sicherheitsleistung einbauen lassen, da er nicht zum Rückbau verpflichtet ist. (Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg06.10.2015
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12 C 81/15 - Keine Verpflichtung des Mieters zur Überprüfung der GasthermeLeitsatz: Der Mieter ist nur aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zur Überprüfung des Drucks und zum Nachfüllen von Wasser für eine Gastherme verpflichtet. (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg30.09.2015
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6a C 112/15 - Unwirksame Zuordnung zum Sondereigentum als wirksame KostenregelungLeitsatz: Eine unwirksame Zuordnung der Heizungsanlage zweier Doppelhaushälften zum Sondereigentum der beiden Wohnungseigentümer kann dahin umgedeutet werden, dass diese die Kosten für Betrieb und Wartung der Heizungsanlage untereinander je zur Hälfte zu tragen haben. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding23.09.2015
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15 C 353/14 - Keine Mietminderung bei erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten im NachbarhausLeitsatz: Eine Mietminderung wegen Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück kommt nicht in Betracht. (Nichtamtlicher Leitsatz)AG Schöneberg22.09.2015
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9 C 79/15 - Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung trotz AbmahnungLeitsatz: Trotz längerfristiger Hinnahme nicht fristgerechter Mietzahlung kann der Vermieter diesen Zustand durch Abmahnung beenden, es sei denn, die Umstände haben zu einer Veränderung der Fälligkeitsvereinbarung für die Mietzahlung geführt. Kann eine solche Abänderungsvereinbarung nicht festgestellt werden, ist der Mieter gehalten, der mietvertraglichen Regelung entsprechend die Miete jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Tut er das trotz mehrmaliger Abmahnung nicht, kann schon bereits eine einmalige weitere Zahlungsunpünktlichkeit nach Abmahnung als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen (Anschluss an BGH, GE 2006, 588). (Leitsatz der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg08.09.2015
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104 C 85/15 - Kein Anspruch auf luftdicht schließende Holzrahmenfenster, geringfügiger Schimmelbefall als rein optische Beeinträchtigung löst keine Minderung aus, MangelbegriffLeitsatz: 1. Nicht jeder suboptimale Zustand stellt einen Mangel der Mietsache dar. Unter einem Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist vielmehr nur eine negative Abweichung des bestehenden Zustands des Mietobjekts vom vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen.2. Der geschuldete Zustand ist im Allgemeinen derjenige, der bei der Übergabe des Mietobjekts vorgelegen hat bzw. von dessen Bestehen der Mieter ausgehen durfte. 3. Die Mietminderung bemisst sich nach der objektiven Beeinträchtigung des Wohngebrauchs; individuelle Besonderheiten sind weder zugunsten noch zu Lasten des Mieters zu berücksichtigen; bei einem Gebäude aus den 1970er Jahren darf ein Mieter konstruktions- und materialbedingt keine luftdicht schließenden Dachfenster erwarten.4. Geringfügiger Schimmelbefall an einem Küchenfenster (hier: Dachflächenfenster), eine beginnende Ablösung von Tapeten im Fensterbereich, ein abgetrockneter, handtellergroßer Wasserfleck oder ein 7 x 13 cm großer Feuchtigkeitsfleck im Decken-/Wandbereich des Badezimmers berechtigen als nur geringfügige optische Beeinträchtigungen nicht zu einer Mietminderung.5. Eine mieterseits behauptete Dauerbeleuchtung im Treppenhaus stellt keinen Mangel einer Wohnung im Dachgeschoss dar.6. Zur Minderungsquote bei Ausfall des Aufzuges bei einer Dachgeschosswohnung.7. Verursacht der Mieter durch einen Lastschriftwiderspruch die Rückbuchung der eingezogenen Miete, hat er die dem Vermieter dadurch entstehenden Bankrücklastkosten zu erstatten. Bankrücklastkosten in Höhe von 8,10 € sind üblich. (Nichtamtliche Leitsätze)AG Schöneberg26.08.2015
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8 C 149/15 - Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei Einrohrringheizung nach dem Rietschel-Henneberg-SystemLeitsatz: 1. Bei Gebäuden mit überwiegend freiliegenden ungedämmten Heizrohren kann der Wärmeverbrauch auch durch Anbringen von Heizkostenverteilern an den vorhandenen Rohrleitungen ermittelt werden.2. § 7 Abs. 1 Satz 3 der Heizkostenverordnung ist verfassungskonform.3. Dass die ungedämmten Rohre einer Einrohrheizung in der Heizperiode heiß werden und ihre Wärmeabgabe nicht gesteuert werden kann, ist dieser Heizungsart systemimmanent und selbst dann kein Mietmangel, wenn Innentemperaturen von 24 bis 26 °C erreicht werden. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg24.07.2015
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14 C 84/14 - Änderung des Abrechnungszeitraums für Nebenkosten, Abänderung des Verteilerschlüssels für Heiz- und WarmwasserkostenLeitsatz: 1. Der Vermieter ist beim Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, einen im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraum für Nebenkosten einseitig zu ändern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter über die Heiz- und Warmwasserkosten in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien einheitlich abrechnen möchte.2. Der Vermieter ist gemäß § 6 HeizkostenV auch bei ursprünglich anderweitiger vertraglicher Vereinbarung berechtigt, den Verteilerschlüssel für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten sachgerecht zu ändern (hier: Umstellung des Verteilerschlüssels von 50 % Grundkosten zu 50 % Verbrauchskosten auf 30 % Grundkosten zu 70 % Verbrauchskosten). (Nichtamtliche Leitsätze)AG Mitte03.07.2015