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  1. VIII ZR 51/14 - Schadensersatzanspruch des vorkaufsberechtigten Mieters bei pflichtwidrig unterlassener Unterrichtung über bestehendes Vorkaufsrecht; Ersatz des Differenzwertes zwischen Verkehrswert und Kaufpreis
    Leitsatz: Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534).
    BGH
    21.01.2015
  2. VIII ZR 175/14 - Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach nicht rechtzeitiger Zahlung durch das JobCenter trotz rechtzeitiger Leistungsbeantragung durch den Mieter
    Leitsatz: 1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).
    BGH
    04.02.2015
  3. VIII ZR 208/14 - Betriebskostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht an Nebenkostenvorauszahlungen; unterlassener erhobener Zeugenbeweis; wesentlicher Grundstücksbestandteil
    Leitsatz: Rechnet der Vermieter die Betriebskosten nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ab, kann der Mieter danach die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Berücksichtigt das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Mieters nicht, beachtet das Gericht einen Vortrag des Mieters zu einem konkreten Sachmangel und dessen rechtzeitiger Anzeige nicht, geht es einer unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Mieters zur Übereignung von Gegenständen des Rechtsvorgängers des Vermieters nicht nach und ordnet sodann Möbel als wesentliche Grundstücksbestandteile ein, ist das Urteil wegen Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache in die Instanz zurückzuverweisen. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    20.01.2015
  4. VIII ZR 154/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs bei im Rahmen einer Bedarfsvorschau erkennbaren, aber bei Vertragsschluss nicht erwogenen Selbstnutzung
    Leitsatz: a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, GE 2009, 575; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 = GE 2010, 1418). b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte „Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, GE 2013, 674). c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat. d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 = GE 2013, 674).
    BGH
    04.02.2015
  5. XI ZR 303/12 - Verjährung bei konkurrierenden Bereicherungsansprüchen gegen eine Bank aus nichtigem Darlehensvertrag; Erhebung der Rückzahlungsklage
    Leitsatz: Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt, und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 ff.).
    BGH
    13.01.2015
  6. III ZR 53/14 - Individualisierungserfordernis im Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung
    Leitsatz: 1. Im Mahnverfahren bedarf es zur Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs weder der Benennung einzelner Prospektfehler noch der Pflichtverletzung durch fehlerhafte Angaben oder einer unzureichenden Aufklärung im Beratungsgespräch. 2. Dem Mahnbescheid muss zur Individualisierung entnommen werden können, ob Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    26.02.2015
  7. IX ZR 172/14 - Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters richtet sich gegen Ersteher des Grundstücks
    Leitsatz: Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.
    BGH
    26.02.2015
  8. V ZB 135/14 - Beschwerdewert für Beseitigung eines Bauwerkes auf dem Nachbargrundstück
    Leitsatz: Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerkes verurteilten Nachbarn bemisst sich grundsätzlich nur nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    15.01.2015
  9. V ZR 63/13 - Eigentumsvermutung streitet für Besitzer bei behauptetem Erwerb durch Schenkung; leitender Angestellter mit Schlüsselgewalt nur Besitzdiener; Arbeitgeber als Besitzherr über in seinen Räumen befindlichen Sachen
    Leitsatz: § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener. Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
    BGH
    30.01.2015
  10. VI ZB 71/14 - Vertrauensschutz für über längere Zeit als Unterschrift anerkannter vereinfachter und nicht lesbarer, aber charakteristischer Namenszug
    Leitsatz: a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.
    BGH
    03.03.2015