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Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht an Nebenkostenvorauszahlungen; unterlassener erhobener Zeugenbeweis; wesentlicher Grundstücksbestandteil

Leitsatz

Rechnet der Vermieter die Betriebskosten nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ab, kann der Mieter danach die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten. Berücksichtigt das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Mieters nicht, beachtet das Gericht einen Vortrag des Mieters zu einem konkreten Sachmangel und dessen rechtzeitiger Anzeige nicht, geht es einer unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung des Mieters zur Übereignung von Gegenständen des Rechtsvorgängers des Vermieters nicht nach und ordnet sodann Möbel als wesentliche Grundstücksbestandteile ein, ist das Urteil wegen Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache in die Instanz zurückzuverweisen.

(Leitsatz der Redaktion)

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