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  1. VI ZR 343/13 - Beweislastverteilung bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Hausverwalter
    Leitsatz: 1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. 2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.
    BGH
    10.02.2015
  2. VIII ZR 175/14 - Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach nicht rechtzeitiger Zahlung durch das JobCenter trotz rechtzeitiger Leistungsbeantragung durch den Mieter
    Leitsatz: 1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. 2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26).
    BGH
    04.02.2015
  3. VIII ZR 154/14 - Kündigung wegen Eigenbedarfs bei im Rahmen einer Bedarfsvorschau erkennbaren, aber bei Vertragsschluss nicht erwogenen Selbstnutzung
    Leitsatz: a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, GE 2009, 575; Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512 = GE 2010, 1418). b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte „Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, GE 2013, 674). c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat. d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 = GE 2013, 674).
    BGH
    04.02.2015
  4. III ZR 513/13 - Widerspruchslose Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person; abwesender Zustellungsadressat; Ersatzzustellung
    Leitsatz: In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
    BGH
    04.02.2015
  5. V ZR 63/13 - Eigentumsvermutung streitet für Besitzer bei behauptetem Erwerb durch Schenkung; leitender Angestellter mit Schlüsselgewalt nur Besitzdiener; Arbeitgeber als Besitzherr über in seinen Räumen befindlichen Sachen
    Leitsatz: § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener. Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
    BGH
    30.01.2015
  6. V ZR 171/13 - Zur Sittenwidrigkeit bei vereinbarter Grundstücksübertragung in Fällen von Scheidung, Insolvenz und unabgestimmten Verfügungen
    Leitsatz: Zur Frage der sittenwidrigen Überforderung bei Verpflichtungen zur Grundstücksübertragung im Falle einer gemeinsamen Finanzierung des Erwerbs durch Eheleute. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    30.01.2015
  7. III ZR 547/13 - Unaufgeforderte Aufklärung über Innenprovision bei Anlageberatung
    Leitsatz: Zur deliktischen Haftung bei Verschweigen einer 15 % übersteigenden Innenprovision. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    29.01.2015
  8. V ZB 179/14 - Zulassung der Berufung trotz Nichterreichens des Berufungswerts
    Leitsatz: a) Ob ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, ausnahmsweise von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung für die übrigen auszunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt jedenfalls keinen Revisionsgrund. b) Ob eine Berufung trotz Nichterreichens des Berufungswerts wegen der Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist, hat das AG zu prüfen, wenn diese Prüfung unterbleibt, ersatzweise das LG. Sowohl die Verweigerung durch das AG als auch durch das LG sind unanfechtbar. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    29.01.2015
  9. V ZR 318/13 - Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit wegen eines Nutzungsrechts; Geh- und Fahrrecht; rechtliche Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung
    Leitsatz: a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens aufgrund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand. b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
    BGH
    23.01.2015
  10. V ZR 184/14 - Grunddienstbarkeit; kein generelles Recht auf nächtliches Verschließen des Zugangs durch Dienstbarkeitsberechtigten
    Leitsatz: Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.
    BGH
    23.01.2015