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Urteil Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit wegen eines Nutzungsrechts


Schlagworte

Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit wegen eines Nutzungsrechts; Geh- und Fahrrecht; rechtliche Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung

Leitsätze

a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren Erlöschens aufgrund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand.

b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.

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