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Urteil Grunddienstbarkeit


Schlagworte

Grunddienstbarkeit; kein generelles Recht auf nächtliches Verschließen des Zugangs durch Dienstbarkeitsberechtigten

Leitsatz

Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.

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