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VIII ZR 110/14 - Weder Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nararo-Bonus) für in Biomasse erzeugten Strom für EigenverbrauchLeitsatz: Für den in einer Biomasseanlage in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis nachwachsender Rohstoffe erzeugten, aber nicht in das Netz eingespeisten eigenverbrauchten Strom gewährt das EEG 2009 dem Anlagenbetreiber weder einen Anspruch auf einen Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) noch auf einen Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus).BGH04.03.2015
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XII ZR 46/13 - Ausgleichsansprüche aufgrund von Arbeitsleistungen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Investition in Immobilie der Eltern eines Lebenspartners; Abschluss eines KooperationsvertragesLeitsatz: Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269).BGH04.03.2015
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XII ZR 61/13 - Anspruch des einen Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten (Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten) nach Ehescheidung; nachwirkende Treuepflichten; Schulden nach ScheidungLeitsatz: a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835). b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.BGH04.03.2015
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VIII ZR 166/14 - Vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf ist nur auf Rechtsmissbrauch und nicht auf Angemessenheit zu prüfenLeitsatz: 1. Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW-RR 1999, 1097, 1098). 2. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.). 3. Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. 4. Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.BGH04.03.2015
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VIII ZR 325/13 - Stichtag für erhöhte Vergütung für Strom aus BiomasseLeitsatz: Die erhöhte Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 (Kraft-Wärme-Kopplungsbonus für Strom aus Biomasse) ist nur dann zu zahlen, wenn die Biomasseanlage, in der der Strom erzeugt worden ist, erstmals nach dem 31. Dezember 2008 in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG 2009 betrieben worden ist. Für Strom aus Anlagen, in denen bereits vor diesem Stichtag Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden ist, ist - auch im Falle einer nach dem Stichtag erfolgten Vergrößerung dieser Strommenge - nur ein begrenzter Kraft-Wärme-Kopplungsbonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 zu entrichten.BGH04.03.2015
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VI ZB 71/14 - Vertrauensschutz für über längere Zeit als Unterschrift anerkannter vereinfachter und nicht lesbarer, aber charakteristischer NamenszugLeitsatz: a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht. c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.BGH03.03.2015
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VIII ZR 279/14 - (Rechtsmittel-) Räumungsbeschwer; Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit; Berufung auf MieterschutzregelungLeitsatz: Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bemisst sich nach dem 3 ½fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. Das gilt auch dann, wenn sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung (hier § 577a BGB) beruft. (Leitsatz der Redaktion)BGH03.03.2015
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V ZR 114/14 - Zwingend zeitliche Verbindung von Verwalterbestellung und Abschluss des Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen; ordnungsmäßige Verwaltung; Laufzeit und VergütungLeitsatz: Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.BGH27.02.2015
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V ZR 73/14 - Bei Austausch des Bodenbelags grundsätzlich nur Anspruch auf baualtersgerechten Schallschutz; Gepräge der Wohnanlage nicht maßgeblich; DIN 4109Leitsatz: Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).BGH27.02.2015
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V ZR 133/14 - Lange Verjährungsfrist für Mängel aufgrund kraft Gesetzes entstandener GrundstücksbelastungenLeitsatz: a) Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a. F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 1. Januar 2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB. b) Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB gilt entsprechend, wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist.BGH27.02.2015