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Urteil Bei Austausch des Bodenbelags grundsätzlich nur Anspruch auf baualtersgerechten Schallschutz


Schlagworte

Bei Austausch des Bodenbelags grundsätzlich nur Anspruch auf baualtersgerechten Schallschutz; Gepräge der Wohnanlage nicht maßgeblich; DIN 4109

Leitsatz

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).

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