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Urteil Lange Verjährungsfrist für Mängel aufgrund kraft Gesetzes entstandener Grundstücksbelastungen


Schlagworte

Lange Verjährungsfrist für Mängel aufgrund kraft Gesetzes entstandener Grundstücksbelastungen

Leitsätze

a) Ansprüche nach §§ 440, 326 BGB a. F. wegen Rechtsmängeln der verkauften Sache verjähren nach dem 1. Januar 2002 gemäß § 438 Abs. 1 und 2 BGB.

b) Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BGB gilt entsprechend, wenn der Rechtsmangel in einem sonstigen dinglichen Recht besteht, das ohne Eintragung in das Grundbuch entstanden und (vorübergehend) gegen einen gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt ist.

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