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  1. 5 Bf 23/13.Z - Ausschlussgründe für Leistungen nach HHG und StrRehaG; Zusammenarbeit mit Ministerium für Staatssicherheit
    Leitsatz: 1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden. 2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, ZOV 2003, 113). Dies gilt auch für Leistungen nach § 17 a StrRehaG.
    OVG Hamburg
    22.04.2013
  2. 9 K 14/10 - Verkehrsflächenzuweisung im Bodenordnungsverfahren; Gewässer als Verkehrsfläche; Geldabfindung
    Leitsatz: 1. Ein Gewässer 1. Ordnung ist eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz. 2. Werden Verkehrsflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG im Bodenordnungsverfahren dem öffentlichen Nutzer zugewiesen, ist der bisherige Eigentümer nicht in Land, sondern in Geld abzufinden. 3. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt ist bei der Geldabfindung im Bodenordnungsverfahren der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes.
    OVG Mecklenburg‑Vorpommern
    20.02.2013
  3. S 37 AS 30006/12 - Unwirksamkeit der Wohnungsaufwendungenverordnung; Richtwerte für Wohnungsaufwendungen; Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; WAV; Bedarfsermittlung nach Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Die Richtwerte nach der WAV zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, da seit 2009 der Berliner Wohnungsmarkt unter Preisdruck geraten ist und der Bedarf nicht nach den gewichteten Werten des Mietspiegels ermittelt werden kann. 2. Für kalte Betriebskosten darf nicht von den veralteten Werten aus dem Jahr 2009 ausgegangen werden. 3. Wegen des Erkenntnisausfalls ist die Behörde verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zum Tabellenwert nach § 12 WoGG zu übernehmen. (Leitsätze der Redaktion)
    SozG Berlin
    22.02.2013
  4. F 7 C 16/11 - Grundbuchverfahren; Verböserung im Widerspruchsverfahren; Maßgeblichkeit der Eintragung ins Grundbuch; Wertfeststellung; Bodenrichtwert; Nutzungsrechtserwerb durch LPG; Gebäudeeigentum
    Leitsatz: 1. Eine etwaige Befugnis zu einer niedrigeren Wertfeststellung im Widerspruchsverfahren ist beschränkt auf den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. 2. Die Eintragungen im Grundbuch sind auch für die Flurbereinigungsbehörde so lange maßgeblich, bis der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbracht ist. (Leitsätze der Redaktion)
    Sächsisches OVG
    14.06.2013
  5. 9 W 279/13 - Verfügungsverbot; Schutz des Restitutionsberechtigten durch Grundstücksverkehrsgenehmigung als Voraussetzung der Eigentumsumschreibung
    Leitsatz: Alleiniger Zweck der GVO‑Genehmigung besteht im Schutz des Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz gegen beeinträchtigende Verfügungen. Es soll verhindert werden, dass bei Vorliegen eines Rückübertragungsanspruchs entgegen dem nur schuldrechtlichen Verfügungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG dingliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die zum Erlöschen des Rückübertragungsanspruches führen können.
    ThürOLG
    27.06.2013
  6. 1 Ws Reha 3/13 - Rehabilitierung; mittelbare politische Verfolgung; unmittelbar eigene politische Verfolgung
    Leitsatz: Vorlagebeschluss zu der Frage, ob es in den Fällen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend ist, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaftiert wurden (sog. „mittelbare" politische Verfolgung) oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden („unmittelbaren") eigenen politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weiterer sachfremder Erwägungen bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind. (Abweichung von KG, Beschluss vom 13. Dezember 2011, 2 Ws 443/11)
    ThürOLG, Senat für Rehabilitierungssachen
    07.05.2013
  7. B 5 K 11.643 - Häftlingshilfebescheinigung; Rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über die besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG wegen rechtskräftiger Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat; unechte Rückwirkung
    Leitsatz: Durch die Einfügung des § 17 a Abs. 7 StrRehaG ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung eines vor dem 9. Dezember 2010 ergangenen Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer rechtfertigt. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Bayreuth
    12.12.2013
  8. VG 10 K 107.11 - Kinderlärm; Anwohnerklagen
    Leitsatz: Zur Frage der Duldung von Lärm, der von einem Kinderspiel- oder Sportplatz ausgeht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    07.05.2013
  9. VG 10 K 317.11 - Kinderlärm; Anwohnerklagen
    Leitsatz: Zur Frage der Duldung von Lärm, der von einem Kinderspiel- oder Sportplatz ausgeht. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    07.05.2013
  10. VG 29 K 25.13 - Entschädigung für Beteiligung ausländischer Gesellschafter an der Löwenbrauerei - Böhmisches Brauhaus AG -; Freistellung von ausländischen Geschäftsanteilen
    Leitsatz: 1. Eine Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den enteigneten Unternehmensträgern zu gewähren. 2. Eine Entschädigung für freigestellte ausländische Anteile an Gesellschaften ist unabhängig davon zu gewähren, ob der Unternehmensträger als solcher oder nur im Osten belegene Vermögenswerte des Unternehmens enteignet wurden. 3. Von einer Freistellung ausländischer Anteile ist dann auszugehen, wenn der Listenenteignung zu entnehmen ist, dass die Enteignung nicht die ausländischen Anteile, sondern nur deutsche Anteile umfassen sollte. 4. Eine Entschädigung ist nicht nur für freigestellte Beteiligungen von natürlichen, sondern auch für diejenige von juristischen Personen zu gewähren. 5. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder des Reinvermögens. 6. Anspruchsverpflichteter ist derjenige, der den enteigneten Vermögenswert erhalten hat. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    31.01.2013