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Urteil Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden Erlöses gem. §§ 681 Satz 2, 668 BGB analog, Verzinsung bei Bruchteilsrestitutionsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbs. 2 VermG


Schlagworte

Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden Erlöses gem. §§ 681 Satz 2, 668 BGB analog, Verzinsung bei Bruchteilsrestitutionsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbs. 2 VermG

Leitsatz

Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten mit der Pflicht, den Erlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG) zu separieren und diesen bei Unterlassen oder Aufgabe der Separierung in entsprechender Anwendung der §§ 681 Satz 2, 668 BGB zu verzinsen, beginnt für den Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4, Halbsatz 2 VermG ab Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) am 24. Juli 1997.

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