Urteil Nicht ausgehandelte Quotenhaftungsklausel, Staffelmiete als Vormiete
Schlagworte
Nicht ausgehandelte Quotenhaftungsklausel, Staffelmiete als Vormiete
Leitsatz
1. Jedenfalls seit dem Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 ist geklärt, dass bei der Prüfung des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse der Vermieter sich auf ein Vormietverhältnis mit einer Staffelmiete nur auf die zuletzt geschuldete Miete des Vormieters berufen kann (und nicht auf weitere Mietstaffeln).
2. Allein die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen vorformulierten Vertragsbedingungen reicht nicht zur Annahme einer Individualabrede; der Vermieter muss vielmehr deutlich und ernsthaft sich zur Änderung einzelner Klauseln bereiterklären. Ist das nicht der Fall, ist eine Quotenhaftungsklausel zu Schönheitsreparaturen wegen Intransparenz unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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