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VG 27 A 4.08 - Schadensersatzanspruch aus Vermögenszuordnungsvereinbarung, Grundsteuerbefreiung bei Mischnutzung, Grundsteuererlass für denkmalgeschützten GrundbesitzLeitsatz: 1. Ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Nebenpflicht des Vermögenszuordnungsvertrages besteht nicht, wenn der Verpflichtete gegen nicht erkennbar rechtswidrige Steuerbescheide, die den Vertragspartner mangels Grundsteuerbefreiung belasten, keinen Einspruch erhebt. 2. Dient der Steuergegenstand oder ein Teil davon sowohl steuerbegünstigten als auch anderen Zwecken, ist der Steuergegenstand nur dann befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Wenn verschiedene Nutzungen zeitlich hintereinander liegen, kommt es in erster Linie darauf an, welche Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres längere Zeit bestanden hat (zeitanteiliger Maßstab). 3. Der Anspruch auf ausnahmsweisen Erlass der Grundsteuer wegen Unwirtschaftlichkeit des unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitzes setzt auch voraus, dass die Unrentabilität auf der Kultureigenschaft (kausal) beruht. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin20.04.2012
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AN 4 K 12.00653 - Opferrente; Ausschluss wegen Überschreitens der Einkommensgrenze; Verfassungsmäßigkeit der BedürftigkeitsgrenzeLeitsatz: Die Regelung in § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, dass die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer davon abhängig ist, dass der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage i.S.d. Absatzes 2 besonders beeinträchtigt ist, ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar. (Leitsatz der Redaktion)VG Ansbach19.09.2012
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8 A 10301/12 - Privilegierter Kinderlärm von Kinderspielplätzen; Kinderlaute; Geräusche von Spielgeräten; SeilbahnLeitsatz: 1. Die Privilegierung des Kinderspielplatzlärms in § 22 Abs. 1 a BImSchG erfasst sowohl die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute als auch die von den Spielgeräten herrührenden Geräusche. 2. Die mit dem Betrieb einer Seilbahn verbundenen Geräusche entsprechen dem Regelfall einer Spielplatznutzung.OVG Rheinland-Pfalz24.10.2012
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11 A 1548/11 - Zur Frage der Frist für eine RücknahmeLeitsatz: 1. Unwirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall. 2. § 48 VwVfG enthält keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Zeitablauf zwischen Erlass des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme (hier: 52 Jahre) ist aber im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.OVG Nordrhein-Westfalen08.11.2012
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OVG 2 B 5.11 - Teltow-Seehof; Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung; Verjährungshemmung bis zur Bestandskraft des RestitutionsbescheidesLeitsatz: 1. Einer Wohnsiedlungsgenehmigung aus dem Jahre 1935 kam bis zum rechtskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens Bindungswirkung dahin gehend zu, dass die Baugenehmigung für einen zu restituierenden Grundstückseigentümer nicht aus Gründen versagt werden durfte, die im Rahmen der Erteilung der Genehmigung geprüft worden waren. 2. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das, was Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren war, so dass Änderungen des Bauvorhabens davon nicht umfasst sind. Nur wenn die Identität des Vorhabens trotz der Änderung im Wesentlichen gewahrt bliebe, musste kein neuer Bauantrag anhängig gemacht werden. 3. Ein Grund, nach Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides von einer Verjährungshemmung der sich aus der Bindungswirkung ergebenden Rechtsansprüche durch höhere Gewalt auszugehen, besteht nicht. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg14.11.2012
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OVG 5 B 1.12 - Erneuerung des Außenputzes im sozialen Wohnungsbau; vom Vermieter nicht zu vertretende MaßnahmeLeitsatz: Bauliche Änderungen aufgrund von bedingten Anforderungen nach der EnEV (hier: Wärmedämmung im Zusammenhang mit Instandsetzung der Fassade) beruhen auf Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; bei preisgebundenem Wohnraum ist deshalb die Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Mieterhöhung nicht erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg06.12.2012
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OVG 5 B 3.09 - Vorzeitiges Ende der Preisbindung bei Verzicht auf DarlehensrückzahlungLeitsatz: 1. Zum Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei (vollständigem oder teilweisem) Erlass von Aufwendungsdarlehen im Rahmen einer das Förderungsverhältnis insgesamt erfassenden Sanierungsvereinbarung zwischen der Investitionsbank Berlin und einer von Insolvenz bedrohten Immobiliengesellschaft. 2. Bei einem Verzicht des Förderungsgebers auf Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens ist die Vorschrift des § 16 WoBindG (freiwillige vorzeitige Rückzahlung) analog anzuwenden. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg12.01.2012
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OVG 12 N 30.11 - Bahnnotwendige Grundstücke; endgültige Einstellung der Bahnstrecke; Anspruch auf Rückübereignung von Grundstücken; ergänzende VertragsauslegungLeitsatz: Der Evangelischen Kirche steht aus dem 1909 mit der Preußischen Eisenbahnverwaltung geschlossenen Vertrag über den Bau, die Finanzierung und den Betrieb der sog. Friedhofsbahn vom Bahnhof Berlin-Wannsee nach Stahnsdorf kein Anspruch auf Rückübereignung von Bahngrundstücken zu. Für einen Rückübereignungsanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist auch nach Einstellung des Bahnbetriebs und Demontage der Bahnanlagen kein Raum.OVG Berlin-Brandenburg04.05.2012
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OVG 10 S 21.12 - Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben; Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung; Schutz der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals; Erscheinungsbild; wesentliche Beeinträchtigung; Garage; DrittschutzLeitsatz: Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen Beschränkungen dahin gehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird.OVG Berlin-Brandenburg28.09.2012
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OVG 11 N 32.09 - Altlastenfreistellung; Freistellungsbescheid; Investitionsvorhaben; Antragsfrist; spätere GeltendmachungLeitsatz: Ein Investitionskonzept musste, um prüffähig und Grundlage der behördlichen Freistellung von Altlasten und erforderlichen umfassenden Interessenabwägung sein zu können, durch die eine zeitlich begrenzte Entlastung von Sanierungskosten und damit letztlich eine Subventionierung erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rz. 43), innerhalb der Antragsfrist hinreichend konkretisiert und damit jedenfalls regelmäßig auch schriftlich dargelegt werden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)OVG Berlin-Brandenburg17.02.2012