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V ZR 189/15 - Keine Verjährung des Anspruchs auf DurchfahrtberechtigungLeitsatz: Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.BGH22.04.2016
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63 S 189/15 - Schreibfehler und nicht abrechenbare Kosten in Betriebskostenabrechnung, Rechnungsdaten, Steuernummer, Erläuterung des Verteilungsmaßstabes nicht zwingend, Graffitibeseitigung, WirtschaftlichkeitsgrundsatzLeitsatz: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil sie nicht abrechenbare Positionen enthält, Rechnungsdaten aufgrund offensichtlicher Schreibfehler falsch angegeben wurden oder Rundungsdifferenzen enthalten sind.2. Zur formellen Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bedarf es weder Rechnungsdaten noch der Angabe der Steuernummer und auch nicht der Erläuterung der jeweiligen Rechnung.3. Die Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.4. Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti stellen keine Betriebskosten dar.5. Ist es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, Wertstoff- und Papiertonnen zusätzlich aufzustellen, ist der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit zur Reduzierung des kostenpflichtigen Restmülls Gebrauch zu machen, widrigenfalls verstößt er gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin19.02.2016
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V ZR 4/21 - Anspruch auf Notweg bei eigenen Baumaßnahmen, Duldungspflicht des Nachbarn und eines DienstbarkeitsberechtigtenLeitsatz: 1. Fehlt einem bebauten Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg deshalb, weil die in der bestandskräftigen Baugenehmigung vorgesehene Zuwegung schon bei der Bebauung technisch nicht herstellbar war oder jedenfalls nicht (mehr) hergestellt werden kann, ist das Notwegrecht nicht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 2. Wird durch den Notweg eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, muss der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks die Duldung des Notwegs nicht nur von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, sondern auch von dem Dienstbarkeitsberechtigten verlangen.3. Ob eine Zuwegung zu einem bebauten Grundstück den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg genügt, beurteilt sich nach den aktuellen technischen und rechtlichen Voraussetzungen und nicht nach den Gegebenheiten bei Erteilung der Baugenehmigung.BGH13.05.2022
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V ZR 7/19 - Formlose Vereinbarung zur Nutzungsbeschränkung im Nachgang eines GrundstückskaufvertragsLeitsatz: Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.BGH11.10.2019
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V ZR 50/21 - Voraussetzungen für ein NotwegerechtLeitsatz: Ein Notwegrecht kann sich weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB, sondern nur unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ergeben; danach richtet sich auch, ob der Nachbar Hindernisse beseitigen muss, die er auf seinem Grundstück errichtet hat, um die Nutzung des Wegs zu unterbinden.BGH06.05.2022
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V ZR 23/15 - Ausschluss der Haftung für Sachmängel beim Hausverkauf, Grundstücksverkauf, Falschangaben in Exposé, Arglist, Vorsatz, leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis, Erwartung des GrundstückskäufersLeitsatz: Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes.BGH22.04.2016
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V ZR 78/16 - Änderung von Sondernutzungsrechten durch teilenden EigentümerLeitsatz: Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.BGH21.10.2016
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V ZR 11/18 - Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Kauf eines Miteigentums, Sachkauf, Anspruch auf NacherfüllungLeitsatz: 1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede. 2. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will. 3. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu. 4. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen. 5. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.BGH14.02.2020
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XII ZR 5/18 - Anspruch auf Unterlassung des fortwährend vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt nichtLeitsatz: Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.BGH19.12.2018
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2 U 94/17 - Vertragswidrige Nutzung der Mieträume, keine Verjährung des UnterlassungsanspruchsUrteil: ...des BGH (VIII ZR 104/09), wonach ein...OLG Celle05.01.2018