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Urteil Anspruch auf Unterlassung des fortwährend vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt nicht
Schlagworte
Anspruch auf Unterlassung des fortwährend vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt nicht
Leitsatz
Der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.
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