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V ZR 6/23 - Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen in verwal-terloser ZweiergemeinschaftLeitsatz: ..., Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 86/21, NJW...BGH09.02.2024
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V ZR 83/18 - Eisenbahnvermögen, Inhaltsbeschränkungen, bahnnotwendiges VermögenLeitsatz: a) Die Übertragung des bahnnotwendigen Eisenbahnvermögens auf die DB AG und später auf die DB Netz AG im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) hat nicht dazu geführt, dass das bahnnotwendige Eisenbahnvermögen „freies“ zivilrechtliches Vermögen der DB AG bzw. der DB Netz AG geworden ist. Vielmehr setzen sich die aus den früheren Widmungen folgenden Beschränkungen unverändert fort. Sie lasten als Inhaltsbeschränkungen auf dem bahnnotwendigen Vermögen und gehen deshalb auch durch einen Erwerb der Grundstücke, auf denen sich Eisenbahninfrastruktur befindet, nicht verloren, sondern binden den Erwerber. b) Eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 AEG vermittelt dem Inhaber zwar nach § 6 Abs. 6 AEG nicht schon als solche ein Recht auf Zugang zu der Eisenbahninfrastruktur. Der Inhaber einer solchen Genehmigung kann aber in entsprechender Anwendung von § 11 AEG von demjenigen, der das Grundstück erworben hat, ohne dass dem ein Verfahren nach dieser Vorschrift vorausging, die Unterbreitung eines Angebots zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags über das Grundstück zwecks Betriebs der Eisenbahninfrastruktur zu den in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a der Vorschrift bestimmten Bedingungen verlangen. c) Verbunden mit dieser Aussicht auf Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags vermittelt eine Unternehmensgenehmigung zum Betrieb einer Eisenbahnstrecke eine Rechtsposition, die durch Zuweisungs- und Ausschlussfunktion gekennzeichnet ist und die entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Der Inhaber der Genehmigung kann daher schon vor dem Abschluss des Kauf- oder Pachtvertrags verlangen, dass die Eisenbahninfrastruktur der Strecke, auf die sich die Genehmigung bezieht, weder entfernt noch beschädigt wird.BGH19.06.2020
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III ZR 234/97 - Bebauungsplan, Amtspflicht bei Aufstellung eines -s; Bergschäden, Bebauungsplan und -; Amtshaftung, - für Aufstellung eines Bebauungsplanes; Altlasten, AmtshaftungLeitsatz: a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstel lung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeits bevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sog. Altlasten-Rechtsprechung des Senats, BGHZ 106, 323; 123, 363). b) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht be herrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsi cherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ 39, 358; 123, 363, 367). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung. c) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplans oder eines von der Gemeinde nach §§ 246 a Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F., 55 BauZVO gebilligten Vorhaben- und Erschließungsplans kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen. DDR: StHG § 1 Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugeneh migung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmi gungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.BGH29.07.1999
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V ZR 141/23 - Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richtenLeitsatz: Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums „der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurde.BGH22.03.2024
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V ZR 153/04 - Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten; Anrechnung der erzielten Mieten und Gebrauchsvorteile durch Eigennutzung; Freistellungspflicht des Verfügungsberechtigten von den Verpflichtungen aus dem dinglich gesicherten DarlehenLeitsatz: ...BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01...BGH11.03.2005
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V ZR 234/19 - Selbsthilferecht gegen überhängende ÄsteDer Fall: ...Vorinstanzen erfolgreich. Der V. Zivilsenat des...BGH11.06.2021
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V ZR 141/19 - Beschluss über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums mit einfacher MehrheitLeitsatz: a) Ein Beschluss über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wobei auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt sind; daneben muss ggf. die Zustimmung derjenigen Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. b) Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. c) Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und ggf. welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen. d) Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis auf, handelt er im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB pflichtwidrig; einen Rechtsirrtum hat er aber nur dann im Sinne von § 276 BGB zu vertreten, wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist. e) Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 22 Abs. 1 WEG gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit ausgesprochen hat, so kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen.BGH29.05.2020
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II ZR 306/04 - Nachschußpflicht bei Immobilienfonds; AnlegerschutzLeitsatz: ...(Sen. Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354...BGH23.01.2006
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VIII ZR 273/09 - Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernwärme, Inhaltskontrolle, Versorgungsunternehmen, PreisanpassungsklauselLeitsatz: ...BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR...BGH06.04.2011
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III ZR 46/06 - Vertragsschluss durch einzelvertretungsbefugten Gesellschafter; Prozessführungsbefugnis für GesellschafterLeitsatz: ..., Urteil vom 23. Juni 1997 - II ZR 353/95...BGH19.06.2008