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Urteil Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten
Schlagworte
Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist gegen die GdWE zu richten
Leitsatz
Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums „der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer“ bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten; dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurde.
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