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Urteil Selbsthilferecht gegen überhängende Äste


Schlagworte

Selbsthilferecht gegen überhängende Äste

Leitsatz

Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

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