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Urteil Selbsthilferecht gegen überhängende Äste
Schlagworte
Selbsthilferecht gegen überhängende Äste
Leitsatz
Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
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