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  1. 64 S 269/90 - Mieterhöhungserklärung; preisgebundener Neubau
    Leitsatz: 1. Die Mieterhöhungserklärung gem. § 10 Abs. 1 WoBindG ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert worden ist. 2. Die Berechnung und Erläuterung kann durch die Beifügung der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ersetzt werden. 3. Eine Mieterhöhung, die auf erhöhte Baukosten infolge einer Um-schuldung zurückzuführen ist, muß die Erläuterung enthalten, wie die Umschuldungskosten sich zusammensetzen. 4. Eine auf erhöhten Baukosten infolge des Einbaues von Thermostatventilen beruhende Mieterhöhungserklärung muß den Gesamtbetrag der Kosten und deren Zusammensetzung enthalten.
    LG Berlin
    04.12.1990
  2. 64 S 240/90 - Staffelmietvereinbarung; Preisgebundener Altbau; Wohnungseigentumsverwalter; Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden
    Leitsatz: 1. Eine noch unter der Geltung der Preisbindung für Altbauwohnraum in Berlin getroffene Staffelmietzinsvereinbarung ist zumindest dann wirksam, wenn die erste Erhöhung erst nach Aufhebung der Preisbindung in Kraft treten soll. 2. Die Unbenutzbarkeit einer Dusche im Bad rechtfertigt die Minderung der anteiligen Kaltmiete für diesen Raum um 50 % für die Dauer des Mangels. 3. Zahlungen der Heizkostenvorschüsse an die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage erfolgen auch dann nicht mit befreiender Wirkung gegenüber der Vermieterin der Eigentumswohnung, wenn diese an jene kein Wohngeld zahlt und deshalb kein Heizöl eingekauft werden kann mit der Folge des Heizungsausfalls. 4. Zahlungsrückstände des Mieters, die aufgrund des Streits über die Wirksamkeit einer noch während der Dauer der Preisbindung getroffenen Staffelmietzinsvereinbarung entstanden sind, berechtigen den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, da der sich auf eine andere Rechtsauffassung stützende Mieter nicht schuldhaft handelt (§ 285 BGB). 5. Ist die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Zahlungsrückständen des Mieters deswegen unwirksam, weil der Mieter nicht schuldhaft gehandelt hat, kommt es auf die Heilungswirkung durch nachträglichen Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht an.
    LG Berlin
    04.12.1990
  3. 64 S 115/90 - Schadensersatzanspruch; Vermieterwechsel; Voreigentümer
    Leitsatz: 1. Ansprüche auf Ersatz eines Schadens an der Wohnung stehen dem Voreigentümer zu, falls die Schadensentwicklung während dessen Besitzzeit im wesentlichen abgeschlossen war. 2. Der Erwerber des Hauses kann Ansprüche wegen Verletzung der Obhutspflicht des Mieters nur für diejenigen Schäden geltend machen, die nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis gem. § 571 BGB entstanden sind, wenn ihm der Voreigentümer seine Schadensersatzansprüche nicht abtritt. 3. Die Vereinbarung über den Nutzen- und Lastenübergang in einem Kaufvertrag mit einem in das Grundbuch nur mit einer Vorbemerkung eingetragenen Käufer reicht zur Abtretung derartiger Schadensersatzansprüche nicht aus. 4. Voraussetzung für den Eintritt des Käufers in den Mietvertrag gem. § 571 BGB ist neben dessen Eintragung in das Grundbuch, daß der Veräußerer und Vermieter identisch sind.
    LG Berlin
    04.12.1990
  4. 24 W 3939/90 - Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen; kein Schadensersatz aus Stimmverhalten
    Leitsatz: 1. Nach der Zahlung von Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer ohne ermächtigenden Beschluß der Gemeinschaft Rückgriffsansprüche anteilig gegen andere Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen. 2. Aus einem bestimmten Stimmverhalten eines Wohnungseigentümers können Schadensersatzansprüche eines anderen Wohnungseigentümers nicht entstehen.
    KG
    30.11.1990
  5. 64 S 166/90 - Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden; Schonfrist; Rechtzeitigkeitsklausel; Räumungsklage; Vermieterwechsel
    Leitsatz: 1. Die Schonfrist, innerhalb derer der Mieter die fristlose Kündigung wegen der Mietrückstände durch deren Begleichung unwirksam machen kann, beginnt bei einer während des Räumungsrechtstreits erklärten Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Zugang des Schriftsatzes, durch den der Räumungsanspruch auf die - weitere - Kündigung gestützt wird. 2. Der Mieter hat die fehlerhafte Abgabe der unzutreffenden Kontonummer des Vermieters auf dem Überweisungsträger grundsätzlich allein zu vertreten. Dadurch eintretende Zahlungsverzögerungen gehen zu seinen Lasten. 3. Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Gutschrift des Mietzinses auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist wirksam. Der Mieter muß daher bei seinen Überweisungen die Wertstellungspraxis der Bankinstitute berücksichtigen. 4. Die von dem Veräußerer der vermieteten Wohnung erhobene Räumungsklage wird nicht dadurch unwirksam, daß die Erwerber während des Rechtsstreits als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Der weiterhin aktiv legitimierte Veräußerer muß jedoch diese Rechtsänderung durch Umstellung des Klageanspruchs dahingehend berücksichtigen, daß er nunmehr Räumung und Herausgabe an die Erwerber verlangte.
    LG Berlin
    30.11.1990
  6. V ZR 91/89 - Hauskauf; Wohnfläche; Beschaffenheitsangabe; Eigenschaftszusicherung
    Leitsatz: a) Das Vorhandensein einer bestimmten Wohnfläche kann Beschaffenheitsangabe (§ 459 Abs. 1 BGB) oder zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) eines Grundstücks sein. b) Die Gewährleistung für eine bestimmte Wohnfläche ist, anders als für eine bestimmte Grundstücksgröße (§ 468 BGB), nicht auf den Fall der Zusicherung beschränkt. c) Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Wohnfläche nicht eine bestimmte Art ihrer Berechnung (hier nach §§ 42 bis 44 Zweite Berechnungsverordnung).
    BGH
    30.11.1990
  7. 64 T 163/90 - Mietverhältnisverlängerung; Widerspruch in der Kündigung
    Leitsatz: 1. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Mietsache fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärt (§ 568 BGB). 2. Dies gilt nicht, wenn die entsprechende Vorschrift (§ 568 BGB) im Mietvertrag abbedungen ist. 3. Der Widerspruch des Vermieters kann bereits in der Kündigung er-klärt werden. Dazu ist aber erforderlich, daß der Wille, das Mietverhältnis nicht weiter fortzusetzen, aus dem Kündigungsschreiben un-mißverständlich hervorgeht. 4. In der Aufforderung, die Räume umgehend freizumachen und zu übergeben, kann ein ausreichender Widerspruch des Vermieters ge-gen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht immer gesehen wer-den.
    LG Berlin
    29.11.1990
  8. 62 S 334/90 - Rechtsentscheidvorlage; Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete
    Leitsatz: Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts über folgende Frage herbeigeführt werden: Entspricht der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen 1990 vom 6. Dezember 1989 (Amtsblatt Berlin Nr. 1 vom 3.1.1990) den Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2, Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) und kann daher sowohl zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens als auch zur Beurteilung der Begründetheit einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung herangezogen werden?
    LG Berlin
    29.11.1990
  9. 24 W 1683/90 - beschlußunfähige Wohnungseigentümerversammlung
    Leitsatz: Eine Wohnungseigentümerversammlung, die durch gespaltenen, gegeneinander arbeitenden Vorsitz und gegensätzliches, manipuliertes Abstimmungsverhalten zweier Wohnungseigentümergruppen jede Grundlage für eine geordnete Verhandlung der Tagesordnung verliert, kann keine wirksamen Beschlüsse fassen; sie sind auf rechtzeitige Anfechtung für ungültig zu erklären.
    KG
    28.11.1990
  10. 64 S 423/90 - Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Beschwerde; Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Besitzschutz; Unterlassungsanspruch
    Leitsatz: 1. Ein am Tage des Beitritts bei einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängiges Verfahren wird nach den für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. 2. Handelt es sich um eine Beschwerde des Mieters gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts der beigetretenen Gebiete, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß zurückgewiesen worden ist, so ist die Beschwerde als Berufung zu behandeln. 3. Für die Form und Frist für die Einlegung dieser Beschwerde ist auf die bisherigen Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeß ordnung - vom 19. Juni 1975 abzustellen. 4. Hätte das erstinstanzliche Gericht der beigetretenen Gebiete gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 bei einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise dem Bekl. auferlegen können, weil dieser zur Klage Anlaß gegeben hat, so können im Rahmen einer Kosten entscheidung durch das nunmehr befaßte Berufungsgericht gem. § 91 a Abs. 1 ZPO nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Kosten der ersten Instanz dem Bekl. auferlegt werden. 5. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über Besitzschutzansprüche sind nunmehr die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, auch wenn der Rechtsstreit bisher vor einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängig war. 6. Die aufgrund einer Androhung von Besitzstörungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehende Besitzstörung begründet einen Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser entfällt aber in demjenigen Zeitpunkt, in dem der androhende Vermieter erklärt, von der Androhung würde kein Gebrauch gemacht werden.
    LG Berlin
    27.11.1990