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Urteil Verfahrensfortsetzung


Schlagworte

Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Beschwerde; Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Besitzschutz; Unterlassungsanspruch

Leitsätze

1. Ein am Tage des Beitritts bei einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängiges Verfahren wird nach den für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.

2. Handelt es sich um eine Beschwerde des Mieters gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts der beigetretenen Gebiete, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Beschluß zurückgewiesen worden ist, so ist die Beschwerde als Berufung zu behandeln.

3. Für die Form und Frist für die Einlegung dieser Beschwerde ist auf die bisherigen Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeß ordnung - vom 19. Juni 1975 abzustellen.

4. Hätte das erstinstanzliche Gericht der beigetretenen Gebiete gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1975 i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 bei einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise dem Bekl. auferlegen können, weil dieser zur Klage Anlaß gegeben hat, so können im Rahmen einer Kosten entscheidung durch das nunmehr befaßte Berufungsgericht gem. § 91 a Abs. 1 ZPO nach diesen Grundsätzen ebenfalls die Kosten der ersten Instanz dem Bekl. auferlegt werden.

5. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über Besitzschutzansprüche sind nunmehr die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, auch wenn der Rechtsstreit bisher vor einem Gericht der beigetretenen Gebiete anhängig war.

6. Die aufgrund einer Androhung von Besitzstörungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehende Besitzstörung begründet einen Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser entfällt aber in demjenigen Zeitpunkt, in dem der androhende Vermieter erklärt, von der Androhung würde kein Gebrauch gemacht werden.

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