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Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden; Schonfrist; Rechtzeitigkeitsklausel; Räumungsklage; Vermieterwechsel

Leitsätze

1. Die Schonfrist, innerhalb derer der Mieter die fristlose Kündigung wegen der Mietrückstände durch deren Begleichung unwirksam machen kann, beginnt bei einer während des Räumungsrechtstreits erklärten Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Zugang des Schriftsatzes, durch den der Räumungsanspruch auf die - weitere - Kündigung gestützt wird.

2. Der Mieter hat die fehlerhafte Abgabe der unzutreffenden Kontonummer des Vermieters auf dem Überweisungsträger grundsätzlich allein zu vertreten. Dadurch eintretende Zahlungsverzögerungen gehen zu seinen Lasten.

3. Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Gutschrift des Mietzinses auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist wirksam. Der Mieter muß daher bei seinen Überweisungen die Wertstellungspraxis der Bankinstitute berücksichtigen.

4. Die von dem Veräußerer der vermieteten Wohnung erhobene Räumungsklage wird nicht dadurch unwirksam, daß die Erwerber während des Rechtsstreits als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Der weiterhin aktiv legitimierte Veräußerer muß jedoch diese Rechtsänderung durch Umstellung des Klageanspruchs dahingehend berücksichtigen, daß er nunmehr Räumung und Herausgabe an die Erwerber verlangte.

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