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Urteil Staffelmietvereinbarung


Schlagworte

Staffelmietvereinbarung; Preisgebundener Altbau; Wohnungseigentumsverwalter; Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden

Leitsätze

1. Eine noch unter der Geltung der Preisbindung für Altbauwohnraum in Berlin getroffene Staffelmietzinsvereinbarung ist zumindest dann wirksam, wenn die erste Erhöhung erst nach Aufhebung der Preisbindung in Kraft treten soll.

2. Die Unbenutzbarkeit einer Dusche im Bad rechtfertigt die Minderung der anteiligen Kaltmiete für diesen Raum um 50 % für die Dauer des Mangels.

3. Zahlungen der Heizkostenvorschüsse an die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage erfolgen auch dann nicht mit befreiender Wirkung gegenüber der Vermieterin der Eigentumswohnung, wenn diese an jene kein Wohngeld zahlt und deshalb kein Heizöl eingekauft werden kann mit der Folge des Heizungsausfalls.

4. Zahlungsrückstände des Mieters, die aufgrund des Streits über die Wirksamkeit einer noch während der Dauer der Preisbindung getroffenen Staffelmietzinsvereinbarung entstanden sind, berechtigen den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, da der sich auf eine andere Rechtsauffassung stützende Mieter nicht schuldhaft handelt (§ 285 BGB).

5. Ist die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Zahlungsrückständen des Mieters deswegen unwirksam, weil der Mieter nicht schuldhaft gehandelt hat, kommt es auf die Heilungswirkung durch nachträglichen Ausgleich der Zahlungsrückstände nicht an.

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