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64 S 518/89 - Testamentsvollstrecker; Partei kraft Amtes; Passivlegitimation; Klageänderung; Mietvorvertrag; Doppelvermietung; Prioritätsgrundsatz; Abtretung eines RäumungsanspruchesLeitsatz: 1. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Daher ist die Klage gegen ihn und nicht gegen die Erben des Vermieters zu richten. 2. Eine dementsprechende Klageänderung ist auch noch in zweiter Instanz zumindest dann zulässig, wenn sich der Testamentsvollstrecker rügelos auf die abgeänderte Klage gegen ihn einläßt. 3. Aus einem Mietvorvertrag kann auch dann auf Abschluß eines (Haupt-)Mietvertrages geklagt werden, wenn in dem Mietvorvertrag die Mietvertragsdauer nicht bestimmt worden ist. In diesem Fall ist gemäß § 564 Abs. 2 BGB davon auszugehen, daß der (Haupt )Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werden sollte. 4. Dem Anspruch auf Abschluß des (Haupt )Mietvertrages steht auch nicht entgegen, daß der Vermieter die Wohnung inzwischen anderweitig vermietet und den anderen Mieter in den Besitz an der Wohnung eingewiesen hat. 5. In diesen Fällen der Doppelvermietung besteht dagegen kein Anspruch auf Besitzüberlassung, wenn bereits dem anderen Mieter der vertragsgemäße Gebrauch an der doppelt vermieteten Wohnung überlassen worden ist. 6. Der nicht besitzende Mieter hat gegen den die Wohnung doppelt vermietenden Vermieter auch keinen Anspruch auf Kündigung des mit dem anderen Mieter geschlossenen Mietvertrages, selbst dann nicht, wenn der Vertrag mit dem nichtbesitzenden Mieter früher geschlossen worden ist als der Vertrag mit dem in die Wohnung eingewiesenen Mieter. Der Grundsatz der Priorität findet im Verhältnis zwischen besitzendem und nicht besitzendem Mieter insoweit keine An wendung. 7. Mangels eines Kündigungsrechtes des Vermieters gegenüber dem besitzenden Mieter hat der nicht besitzende Mieter gegen den Vermieter auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Räumungsanspruches.LG Berlin22.05.1990
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64 S 23/90 - Verwendungsersatzanspruch; Instandsetzungsmaßnahmen; nützliche Verwendung; GasherdLeitsatz: 1. Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 538, 547 BGB nicht erfüllt sind, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen auf die Mietsache insoweit, als der Vermieter dadurch ungerechtfertigt bereichert ist. 2. Ersetzt der Mieter einen vom Vermieter gestellten Gasherd, so geht dieser als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes in das Eigentum des Vermieters über. 3. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des ersetzten Gasherdes, wenn dieser funktionsunfähig geworden und nicht mehr reparierbar war.LG Berlin20.05.1990
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2 S 50/90 - Kündigungserklärung; Eigenbedarf; Ersatzwohnung; MietaufhebungsvertragLeitsatz: 1. Bei einer Eigenbedarfskündigun muß der Kündigungsgrund unabhängig von vorhergehenden mündlichen Erklärungen aus dem Kündigungsschreiben selbst zu entnehmen sein. 2. Die Erklärung des Mieters, er wolle sich um eine Ersatzwohnung bemühen, ist kein Angebot zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages.LG Detmold16.05.1990
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64 T 77/90 - Gebührenstreitwert; ModernisierungsduldungLeitsatz: Der Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen entspricht dem 36fachen Monatsbetrag des voraussichtlichen Wertverbesserungszuschlages.LG Berlin15.05.1990
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64 S 511/90 - Mietvertrag; Anfechtung; Ursachenzusammenhang; HaustürwiderrufLeitsatz: 1. Der Mieter kann einen Mietvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn er den zuvor mit dem Vermieter ausgehandelten Mietvertrag ungelesen unterschreibt. 2. Das Haustürwiderrufgesetz findet keine Anwendung auf Mietverträge über Wohnraum.LG Berlin11.05.1990
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1 S 369/89 - Sonderkündigungsrecht; Kündigungserklärung; ZweifamilienhausLeitsatz: Eine Kündigung des Vermieters ist gem. § 125 BGB nichtig, wenn sie nicht in einer für den Mieter als juristischem Laien verständlichen Weise deutlich macht, daß der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht für ein Zweifamilienhaus Gebrauch macht.LG Osnabrück09.05.1990
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64 S 48/90 - fristlose Kündigung; unpünktliche Mietzahlung; Abmahnung; Kündigungsandrohung; SozialamtsverschuldenLeitsatz: 1. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554 a BGB fristlos zu kündigen, wenn der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Mietzahlungen die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat. 2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermieter den Mieter vorher ab-gemahnt und ihm die fristlose Kündigung angedroht hat. Abmahnung und Androhung sind aber nicht gleich bei der ersten unpünktlichen Zahlung erforderlich. 3. Verspätete Mietzahlungen des Sozialamtes hat sich der Mieter zurechnen zu lassen.LG Berlin08.05.1990
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1 S 243/89 - Schadensersatz; Parkettfußboden; Wohnungsrückgabe; Beendigung; MietverhältnisLeitsatz: Macht der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend, muß er beweisen, daß Schäden am Parkettfußboden der Wohnung bereits im Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe vorgelegen haben.LG Detmold04.05.1990
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55 S 148/89 - Maklervertrag; VertragsmusterLeitsatz: Zur Anwendbarkeit der Formvorschrift des § 5 der Verordnung zur Regelung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956.LG Berlin04.05.1990
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10 S 470/89 - fristlose Kündigung; Räumungsklage; Kosten; Verzug; Räumungsanspruch; Klagezustellung; Zahlungsklage; Klageänderung; RäumungsverzugLeitsatz: Der Vermieter kann die Kosten der unmittelbar nach seiner fristlosen Kündigung erhobenen Räumungsklage nicht vom Mieter ersetzt verlangen, wenn die Räumung vor Zustellung der Klage erfolgt ist.LG Köln02.05.1990